Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 49. 
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der 
Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet, 
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens so- 
weit zu bewirken, als dieselbe im Konsulatsbezirke erfolgen kann. Dem An- 
geklagten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekannt 
zu machen und ihm die Anwesenheit dabei zu gestarten. 
g. 50. 
Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stektin auf 
Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mit- 
gliedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuzichung eines 
Gerichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren sialtgefunden hat. 
S. 51. 
Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert 
der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen 
seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Vertheidiger ver- 
treten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person des Vertheidigers von 
dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch beantragen, daß ihm von dem 
Gericht zweiter Insianz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde. Wenn 
er verhaftet ist, so sieht ihm nur das Recht zu, durch einen Vertheidiger sich 
vertreten zu lassen. 
G. 52. 
Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind, 
bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schlußverfahren. Zu dem 
Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober-Staatsanwalt 
zuhzieden und der Angeklagte oder der von diesem ernannte oder ihm von 
lmtswegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. In Ermangelung eines 
Vertheidigers, oder wenn der von dem Angeklagten ernannte Vertheidiger nicht 
am Orte des Gerichts wohnt, erfolgt die Vorladung der Angeklagten mittelst 
Aushanges im Geschäftslokal des Gerichts. 
K. 53. 
Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus der Zahl der 
Gerichrsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund einer schriftlichen Re- 
lation mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen Verhandlungen. 
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Ober- 
Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört. 
S. 54. 
Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses en 
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