Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) aus dem Gutsanyheilsbesitzer Albert von Tesmar; 
3) aus dem Schulzen August von Malotiki zu Trzebiatkow; 
4) aus dem Kolonisten Adolph Tysall zu Klein-Massowitz. 
Beim Ausscheiden des einen oder des anderen Mitgliedes ergänzt sich 
der Vorstand aus der Zahl der Genossen durch eigene Wahl. 
g. 6. 
Der Genossenschaft liegt ob, die Senkung des Biesne-, großen und kleinen 
Naletten- und Bagne-Sees, sowie die Trockenlegung der angrenzenden Bruͤcher 
auszufuͤhren nach dem Kostenanschlage des Hoctmeiners Schönwald vom 
21. Mai 1864. Nr. II. und III., vorbehaltlich der Abänderungen, welche etwa 
bei der speziellen Ausführung sich als nothwendig ergeben und von der Landes- 
polizeibehörde genehmigt werden. 
F. 7. 
Zu den Kosten der Vorarbeiten, der Ausführung und der Unterhaltung 
der gemeinschaftlichen Anlagen tragt jeder Genosse vorläufig nach der Größe 
der zur Genossenschaft gehörigen Grundslücke bei. 
Die definitive Ausgleichung der Kosten erfolgt nach geschehener Aus- 
führung der Entwässerungsanlagen nach Berhältniß des Vortheils, welcher 
jedem Genossen an seinen Grundstücken erwächst. Der Vortheil wird durch 
Sachverständige festgestellt. Zu diesen werden zwei unbetheiligte Kreisverordnete 
von der Regierung zu Cöslin bestimmt. Das von den Sachverständigen ent- 
worfene Kataster wird den Betheiligten durch den Kreis-Landrath bekannt ge- 
macht durch Auslegung bei dem Schulzen zu Trzebiatkow. Binnen vier Wochen 
nach erfolgter Auslegung können Einwendungen dagegen bei dem Kreis-Land- 
rath angebracht werden. Dieselben werden von den obengedachten Sachver- 
ständigen unter Leitung des Kreis-Landrathes und der Bethelligten an Ort und 
Stelle geprüft und begutachtet, worauf die Regierung in Cöslin im Mangel 
der Einigung über die Beschwerden entscheidet. Binnen sechs Wochen nach 
der Bekanntmachung der Entscheidung der Regierung ist Rekurs dagegen an 
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
. 8. 
Die Beiträge werden von den Genossen spätesiens vierzehn Tage nach 
der Ausschreibung baar gezahlt und Rückstände ebenso, wie dies bei öffentlichen 
Lasten geschieht, durch VBomitreelung der Verwaltungsbehbrden exekutivisch ein- 
gezogen. Diese Exekution findet auch gegen den Mächter, Nießbraucher und 
andere Besitzer des verpflichteten Grundstückes slatt, vorbehaltlich des Regresses 
gegen den eigentlich Verpflichteten. Die Beitragspflicht ruht auf den zur Ge- 
nossenschaft gehörigen Grundstücken, isi unablöslich und den öffentlichen Lasien 
gleich zu erachten und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 4
	        
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