Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 9. 
Die Grenzfeststellung des Biesne-, des großen und kleinen Nalekten-, 
Tietzune und Bagne-Sees soll vor der Ablassung erfolgen. 
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die Genossenschaft. 
S. 10. 
Die Gräben, Triften und Brücken, welche außer den veranschlagten ge- 
meinsamen Anlagen zur Nutzbarmachung der Grundslücke der Genossenschaft 
erforderlich sind, hat jeder Genosse auf seinem Grundstücke auf eigene Kosten 
anzulegen und zu unterhalten. Grenzgräben und Grengbrücken werden von den 
Nachbarn zu gleichen Theilen angelegt und unterhalten. Das hierzu erforder- 
liche Terrain wird von denselben aus ihren Grundstücken zu gleichen Theilen 
unentgeltlich hergegeben. Die Kosten der Einrichtung der entwässerten Grund- 
stäcke zu Wiesen oder sonst nutzbarem Lande trägt jedes Mitglied der Genossen- 
schaft auf seinen Grundstücken ebenfalls allein. 
F. 11. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft giebt den zur Anlage der Ent- 
wässerungsgräben erforderlichen Grund und Boden aus seinen Grundstücken in 
der Regel unentgeltlich her. Sollte indeß der Landverlust nicht angemessen 
durch die Nutzung des an den Grabenborden wachsenden Grases oder sonstige 
besondere Vorthelle ersetzt werden, so ist auf Erfordern billige Entschädigung 
zu gewähren. Imgleichen räumen sich die Genossen gegenseitig die Wege- 
servitut insoweit ein, als dieselbe nach dem Ermessen des Vorstandes zur Me- 
lioration und Benutzung der Grundstücke nothwendig ist. 
5. 12. 
Die Genossenschaft ist befugt, soweit dies zur Ausführung der Ent- 
wässerungsanlagen, resp. der Ablassung des Biesne-, des großen und kleinen 
Naletten-, des Tietzne= und Bagne-Sees erforderlich ist, die Abtretung des 
Grund und Bodens, die Einräumung einer Servitut, oder die vorübergehende 
Benutzung von Grundstücken gegen Entschädigung nach dem Gesetze vom 
15. November 1811. zu verlangen. 
S. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft 
über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang 
von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, 
auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien 
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden 
alle anderen Streitigkeiten, welche gemeinsame Angelegenheiten der Genossenschaf: 
oder Beeinträchtigung des einen oder anderen Genossen betreffen, von dem 
(. 6121) So-
	        
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