Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine 
entsprechende, nöthigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamts festzustellende 
Beschränkung des begehrren gevierten Feldes gefallen lassen. 
G. 217. 
Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf das nämliche Feld gerichtet 
sind, begründen für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht. Dasselbe gilt 
von mehreren Erweiterungsantragen, welche auf das ndmliche Feld gerichtet sind. 
Bei einer solchen Kollision bildet, insoweit eine vertragsmäßige Einigung 
nicht zu erzielen ist, die Theilung in gleiche Theile die Regel. 
Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem 
Theilungsverhältnisse abzuweichen, insoweit sich dies für einen zweckmäßigen 
Betrieb als erforderlich darstellr. 
G. 218. 
Diejenigen Umwandlungsanträge, welche innerhalb sechs Monaten nach 
Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes bei der zur Annahme von Muthungen 
befugten Bergbehörde (F. 12.) eingehen, gewähren den auf Grund dieses 8 
setzes eingelegten Muthungen und Erweiterungsantraͤgen gegenuͤber ein Vorzugs- 
recht auf das im H. 27. bestimmte Feld. 
Von den gevierten Feldern der Muthungen, welche innerhalb dieser Frist 
eingelegt werden, duͤrfen die gestreckten Felder bereits bestehender Bergwerke 
ohne ausdruͤckliche Einwilligung der Eigenthuͤmer auch dann nicht umschlossen 
werden, wenn Seilens der letzteren keine Umwandlungsanträge gesiellt sind. 
G. 219. 
Wird das Eigenthum eines Bergwerks, dessen gestrecktes Feld oon dem 
gevierten Felde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten 
Titel des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigenthümer des an- 
deren Bergwerks, welchen die Bergbehörde von der Aufhebung in Kenntniß zu 
setzen har, ein binnen vier Wochen nach dieser Bekanntmachung auszuübendes 
Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten Feldes mit seinem gevierten 
Felde. 
Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde 
ohne weitere Förmlichkeiten ausgesprochen. « 
H.220. 
DenimKteiseWeHlakaukaundder55.156.und157.Theilll. 
Titel 16. des Allgemeinen Landrechts mit gevierten Feldern verliehenen Berg- 
werken steht die ewige Teufe nach senkrechten Ebenen zu. 
F. 221. 
Wer auf Grund einer vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegen- 
(r. 6135) war-
	        
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