Full text : Handbuch des Völkerrechts. Zweiter Band. (2)

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von  Rangirköpfen  und  Abzweigegeleisen,  in  keiner  stärkeren  Neigung  als  1:  400
liegen.

(2)  Die  Ausweichegeleise  dürfen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

(3)  Auf  Erfordern  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen
  und  an  eingeleisigen  Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche
letztere  die  größten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen  Züge,  bis  zu  110  Wagenachsen,
  aufnehmen  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden  Zug  ist
eine  nutzbare  Geleislänge  von  500  m  zu  rechnen.  In  geringerer  Entfernung
als  8  Kilometer  kann  die  Einrichtung  von  Meldestationen  und  Ausweichestellen
nicht  gefordert  werden.  Soweit  ausnahmsweise  diese  Ausweichegeleise  nicht
mit  den  Bahnstationen  zusammentreffen,  ist  mindestens  ihre  jederzeitige  schleunige
Herstellung  durch  Doppelgeleisigkeit  des  Planums  und  der  Bettung  an  den  betreffenden
  Stellen,  sowie  durch  ausreichende  zur  Hand  befindliche  Vorräthe  an
Oberbaumaterialien  und  Telegraphenapparaten  sicherzustellen.

5*  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlage  und  Bahnkrenzungen.

(1)  Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhof,  so  sind
sie  derart  mit  einander  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von
Zügen  in  der  für  die  betreffenden  Bahnen  zulässigen  Maximalstärke  rasch  und
leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Benachbarte  Bahnhöfe  sind  nach
Bedürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

(2)  Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  soll  außerhalb  der
Stationen  nicht  in  gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung
hergestellt  werden.  14

Konstruktion  der  Weichen.

(!)  Die  Weichen  in  den  von  durchgehenden  Zügen  zu  befahrenden  Geleisen
müssen  so  konstruirt  sein,  daß,  wenn  sie  auch  auf  eine  andere  Fahrtrichtung
gestellt  sind,  ein  Abspringen  der  Räder  der  Fahrzeuge  von  den  Schienen  nicht
stattfindet.

(2)  Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  100  mm  weit
aufschlagen.  15

Drehscheiben.
(1)  Auf  allen  Lokomotiv-Wechsel-  und  Reservestationen  muß,  sofern  nicht