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Artikel 142.
Deutschland erklärt, alle Folgen der von ihm anerkannten
Errichtung des französischen Protektorats über Marpklo anzunehmen
und auf die Kapitulationen in Marokko zu rorrichten.
Der Verzicht hat Wirkung vom 3. August 1914 ab.
Artikel 143.
Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit
hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen
Reichsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter
denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die deutschen Schutzgenossen, Semsaren und Associés
agricoles gelten vom 3. August 1914 an als. des Genusses
aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig
und unterstehen dem gemeinen Recht.
Artikel 144.
Alles Gut und Eigentum des Oeutschen Reiches und
der deutschen Staaten im scherifischen Reiche geht von
Rechts wegen") ohne irgendwelche Entschädigung auf den
Machzen über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum
der Krone, des Oeutschen Reiches und der deutschen
Staaten sowie das Drivateigentum des vormaligen deutschen
Kaisers und der anderen königlichen Personen als zu dem
Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen
Staaten gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger
im scherifischen Reiche wird nach Maßgabe der
Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
Bergrechte, die etwa deutschen Reichsangehörigen von
dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten
Schiedsgericht zuerkannt werden, werden auf Antrag
von dem Schiedsrichter"““) in Geld abgeschätzt; diese Rechte
werden alsdann in gleicher Weise wie das sonstige deutschen
Reichsangehörigen in Marokko gehörende Gut behandelt.
*) ꝛvon Rechts wegene fehlt im englischen Text.
*) Im englischen Text: »den Schiedsrichtern.