Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nägel,  Schrauben  oder  sonstigen  eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)
haben.  Metallene  Packgefäße  (mit  Ausnahme  von  eisernen)  sind  zulässig,  wenn  sie  völlig  dicht
und  nachgiebig  genug  sind,  um  die  Entstehung  eines  eine  Detonation  bedingenden  Innendrucks
zu  verhindern.
b)  Für  die  1.  Gruppe.
Die  Holzbehälter  und  metallenen  Gefäße  müssen  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift
„Rauchschwaches  Pulver.  1.  Gruppe."  tragen.

c)  Für  die  2.  Gruppe.

(1)  Loses  Kornpulver  muß  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  in  haltbare
dichte  Säcke  geschüttet  sein.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver  in  einzelnen  Stücken
sind  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  zu  verwenden.  Die  Wände  der  Behälter
müssen  gezinkt,  Boden  und  Deckel  müssen  durch  verleimte  hölzerne  Nägel  oder  durch  Messing.
schrauben  gut  befestigt  sein.  Innerhalb  des  Behälters  müssen  sich  zur  Festlegung  der  Pulverprismen
  zwei  Platten  von  Filz  oder  einem  ähnlichen  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer
Kopfwand,  die  andere  unter  dem  Deckel  befinden.

(2)  Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift  „Schieß.
pulver.  2.  Gruppe.“  tragen.

d)  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  unter  a  bis  c  für  Schießmittel

  und  für  gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  sowie  für

daraus  hergestellte  Fabrikate  in  Frachtstücken  von  höchstens
200  kg  Gewicht.

(1)  Die  Stoffe  müssen  in  dichte  Beutel  gefüllt  sein,  die  das  Verstauben  und  Ausstreuen
  verhindern.  Die  Beutel  müssen  in  Metallhülsen  verpackt  sein,  deren  Verschluß  zwar
völlig  dicht  ist,  jedoch  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern  entwickelnden
Pulvergase  nachgeben  kann.  Das  Schießmittel  in  jedem  Beutel  darf  höchstens  1  kg,  die  damit
beschickte  Hülse  höchstens  1,5  kg  wiegen.  Gut  durchgelatinierte  Pulverfäden  und  daraus
hergestellte  Fabrikate  werden  ohne  Metallhülsen  befördert,  auch  kann  der  dichte  Beutel  wegfallen,
  wenn  die  zur  Verpackung  verwendeten  Holzbehälter  (vergleiche  Abs.  (2))  einen  Zink.
blecheinsatz  haben.

(2)  Die  Metallhülsen  mit  Schießmitteln  oder  die  staubsicheren  Beutel  mit  Pulverfäden
  oder  daraus  hergestellten  Fabrikaten  müssen  in  haltbare  Holzbehälter  verpackt  sein.
Leerer  Raum  muß  mit  geeigneten  trockenen  Verpackungsstoffen  so  fest  ausgefüllt  werden,  daß
jedes  Schlottern  während  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.

(3)  In  einem  Behälter  dürfen  weder  verschiedenartige  Schießmittel,  noch  Schießmittel
mit  anderen  explosionsfähigen  Stoffen  zusammengepackt  sein.

(4)  Die  Behälter  dürsfen  nur  dann  durch  eiserne  Nägel  verschlossen  sein,  wenn  diese
gut  verzinkt  sind.  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende  Aufschrift
tragen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem  Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen
  des  Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  der  Marke)  oder  mit  einem  über  Deckel  und
Wände  geklebten,  die  Schutzmarke  enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.