Metadata : Die rechtliche Behandlung der Kriegsschäden. Zweiter Band: Bis zum Weltkriege von 1914. (2)

176  &  19.  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

seinen  Antrag!)  die  Entlassungsurkunde  seines  bisherigen  Heimatsstaates
  erhalten  und  zwar  kostenfrei  ($  24,  Abs.  1).

2.  Die  Entlassung  behufs  Auswanderung,  d.h.  die
Entlassung,  welche  das  Aufhören  der  Reichsangehörigkeit  zur  Folge
hat,  darf  von  den  Einzelstaaten  nicht  erteilt  werden  solchen  Personen,
  welche  sich  durch  die  Entlassung  ihrer  Militärpflicht  entziehen
wollen2)..  Es  darf  daher  an  solche  Personen  die  Entlassung  nur  dann
erteilt  werden,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate
  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.  Von  dieser  Vorschrift
darf  kein  Staat  dispensieren,  andererseits  darf  er  die  Entlassung  nicht

1)  Wenn  er  diesen  Antrag  nicht  stellt,  verbleibt  ihm  die  Staatsangehörigkeit
seines  bisherigen  Heimatsstaates;  es  kann  daher  ein  Deutscher  gleichzeitig  mehreren,
ja  sogar  allen  Bundesstaaten  angehören.  Wenn  z.  B.  jemand  nacheinander  in  mehreren
  Bundesstaaten  im  Staatsdienst  oder  im  Kirchen-,  Schul-  oder  Kommunaldienst
angestellt  ist,  so  kumuliert  er  die  Angehörigkeit  zu  allen  diesen  Staaten  nebst  der
ihm  angeborenen  Staatsangehörigkeit,  und  er  vererbt  alle  diese  Staatsangehörigkeiten
  auf  seine  Deszendenten  in  infinitum.  Derselbe  Vorgang  kann  sich  unter  seinen
  Söhnen,  Enkeln  wiederholen,  und  es  können  auf  diese  Art  Staatsangehörigkeiten
in  großer  Zahl  für  eine  Person  erwachsen,  die  davon  gar  keine  Ahnung  hat.  Diese
ruhenden  Staatsangehörigkeiten  sind  in  der  Regel  ohne  alle  sichtbaren  Wirkungen,
dauern  aber  fort,  und  wenn  jemand,  der  mehrere  von  ihnen,  ohne  es  zu  wissen,
  in  sich  vereinigt,  zum  Zweck  der  Auswanderung  sich  die  Entlassung  von  demjenigen
  Staate  erteilen  läßt,  in  dessen  Gebiet  er  wohnt  und  zu  dem  allein  die  Angehörigkeit
  ihm  bewußt  ist,  so  hebt  dies  seine  Reichsangehörigkeit  nicht  auf.  Dies
kann  zu  den  sonderbarsten  Folgen,  namentlich  in  strafrechtlicher  Hinsicht,  führen.
Auch  wird  die  Behörde  des  ausländischen  Staats,  die  ihn  auf  Grund  der  Entlassungsurkunde
  naturalisiert,  zu  dem  Irrtum  verleitet,  daß  er  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  aufgegeben  habe,  während  sie  ohne  das  Wissen  und  gegen  den  Willen  aller  Beteiligten
  fortbesteht.  —  Die  Behauptung  von  G.  Meyer,  Staatsrecht  8  78,  daß  die
von  einem  Staate  zum  Zweck  der  Auswanderung  erteilte  Entlassung  den  Verlust
aller  deutschen  Staatsangehörigkeiten  nach  sich  ziehe,  hat  im  Gesetz  keine  Stütze;
vgl.  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  I,  S.  284,  Note  10,  wäre  aber  de  lege  ferenda  zu
empfehlen.

2)  Das  Gesetz  $  15,  Abs.  2  führt  drei  Kategorien  solcher  Personen  auf,  nämlich:
  1.  Wehrpflichtige,  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
20.  Lebensjahre,  wenn  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Kreisersatzkommission  beibringen,
daß  sie  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht
  zu  entziehen.  2.  Militärpersonen,  welche  zum  stehenden  Heere  oder
zur  Flotte  gehören,  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  und  Beamte,  bevor  sie  aus  dem
Dienst  entlassen  sind.  3.  Die  zur  Reserve  des  stehenden  Heeres  oder  zur  Flotte
und  die  zur  Landwehr  und  Seewehr  gehörigen  und  nicht  als  Offiziere  angestellten
Personen,  nachdem  sie  zum  aktiven  Dienst  einberufen  worden  sind.  Vgl.  ferner
Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  860  (Reichsgesetzbl.  S.  61)  und  Reichsgesetz
  vom  6.  Mai  1880,  Art.  1,  8  3,  Ziff.  8  (Reichsgesetzbl.  S.  104).  Die  an  diese
Bestimmungen  sich  knüpfenden  Rechtsfragen  sind  unten  bei  der  Lehre  von  der  Wehrpflicht
  zu  erörtern.  Siehe  Cahn  S.  119  ff.  Die  Beförderung  über  See  von  wehrpflichtigen
  Auswanderern  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre,
  bevor  sie  eine  Entlassungsurkunde  oder  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission
darüber  beigebracht  haben,  daß  ihrer  Auswanderung  aus  dem  Grunde  der  Wehrpflicht
kein  Hindernis  entgegensteht,  ist  verboten.  Auswanderungsges.  vom  9.  Juni  1897,
&  23,  lit.  a  und  8  43.