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Artikel III.
I. Der im Artikel I. angeordneten Aufhebung ungeachtet, bleiben die fol-
genden Bestimmungen des bisherigen Provinzialrechts in nachstehender
Fassung in Kraft: ,
1) Hat Jemand ohne Bewilligung des Eigenthuͤmers auf fremdem
Grunde Schaͤtze gesucht und gefunden, so faͤllt die ihm sonst als
Belohnung gebührende Hälfte nicht dem Fiskus, sondern dem
Eigenthümer des Landes zu.
2) Inseln in öffentlichen Flüssen sind kein Vorbehalt des Staats.
3) In den im Artikel I. Nr. 1. benannten Landestheilen können
durch Vertrag die Zinsen auf sechs vom Hundert bestimmt werden.
4) Der Fischfang in öffentlichen Gewässern ist kein Vorbehalt des
Staats.
5) Der Bernstein, soweit er in der Osisee gesischt oder am Strande
Sen gefunden wird, ist ein vorbehaltenes Eigenthum des
taats.
6) Innerhalb des Landes ist dagegen jeder Grundeigenthümer berech-
tigt, auf seinem Grunde Bernsiein zu suchen und zu graben.
7) Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sein, solchen zufallig
auffischt, findet oder grdbt, hat alle Rechte und Pflichten des
Finders. (Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 9. P. 17. bis
22. und . 43. bis 73.)
II. Die im §. 210. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. für
den Geltungsbereich des Provinzialrechts für Westpreußen getroffenen
Bestimmungen sind auch für die im Artikel I. benannten Landestheile
maaßgebend.
Artikel IV.
Die in den G. VIII. IX. und X. des Publikationspatents zum Allge-
meinen Landrechte vom 5. Februar 1794. aufgestellten Grundsätze sinden auch
auf das bisherige Provinzialrecht Anwendung.
Artikel WV.
Das Verhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 1. Oktober 1865.
verheirathet haben, soll in Ansehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen,
sowie der Grundsätze über die Wermögensauseinandersetzung bei Trennung
der Ehe durch richterliches Erkenntniß nach den Gesetzen, welchen die Eheleute
zur Zeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Vei
ei