Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel III. 
I. Der im Artikel I. angeordneten Aufhebung ungeachtet, bleiben die fol- 
genden Bestimmungen des bisherigen Provinzialrechts in nachstehender 
Fassung in Kraft: , 
1) Hat Jemand ohne Bewilligung des Eigenthuͤmers auf fremdem 
Grunde Schaͤtze gesucht und gefunden, so faͤllt die ihm sonst als 
Belohnung gebührende Hälfte nicht dem Fiskus, sondern dem 
Eigenthümer des Landes zu. 
2) Inseln in öffentlichen Flüssen sind kein Vorbehalt des Staats. 
3) In den im Artikel I. Nr. 1. benannten Landestheilen können 
durch Vertrag die Zinsen auf sechs vom Hundert bestimmt werden. 
4) Der Fischfang in öffentlichen Gewässern ist kein Vorbehalt des 
Staats. 
5) Der Bernstein, soweit er in der Osisee gesischt oder am Strande 
Sen gefunden wird, ist ein vorbehaltenes Eigenthum des 
taats. 
6) Innerhalb des Landes ist dagegen jeder Grundeigenthümer berech- 
tigt, auf seinem Grunde Bernsiein zu suchen und zu graben. 
7) Wer, ohne zum Bernsteinsammeln befugt zu sein, solchen zufallig 
auffischt, findet oder grdbt, hat alle Rechte und Pflichten des 
Finders. (Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 9. P. 17. bis 
22. und . 43. bis 73.) 
II. Die im §. 210. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865. für 
den Geltungsbereich des Provinzialrechts für Westpreußen getroffenen 
Bestimmungen sind auch für die im Artikel I. benannten Landestheile 
maaßgebend. 
Artikel IV. 
Die in den G. VIII. IX. und X. des Publikationspatents zum Allge- 
meinen Landrechte vom 5. Februar 1794. aufgestellten Grundsätze sinden auch 
auf das bisherige Provinzialrecht Anwendung. 
Artikel WV. 
Das Verhältniß der Eheleute, welche sich vor dem 1. Oktober 1865. 
verheirathet haben, soll in Ansehung der Rechte und Pflichten unter Lebendigen, 
sowie der Grundsätze über die Wermögensauseinandersetzung bei Trennung 
der Ehe durch richterliches Erkenntniß nach den Gesetzen, welchen die Eheleute 
zur Zeit der geschlossenen Ehe unterworfen waren, bestimmt werden. Vei 
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