Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  876  —

(Nr.  6151.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  900,0000  Thalern  in  vier  ein  halbprozentigen
Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  Behufs
des  Baues  einer  Eisenbahn  von  Pasewalk  über  Straßburg  bis  zur
Preußisch-Mecklenburgischen  Landesgrenze.  Vom  18.  Juli  1865.

Wur  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  Seiten  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  auf
Grund  des  von  der  Generalversammlung  am  15.  Mai  1865.  gefaßten  Beschlusses
über  die  Erbauung  und  den  künftigen  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Pasewalk
über  Straßburg  bis  zur  Preußisch-Mecklenburgischen  Landesgrenze  angetragen
worden  ist,  ihr  zu  diesem  Zwecke  die  Ausnahme  einer  Anleihe  von  neun  mal
hundert  tausend  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber  lautender  und
mit  Zinsscheinen  versehener  Prioritts-Obligationen  zu  geslatten,  und  Wir  zur
Ausführung  dieser  Bahn  unter  dem  25.  Mai  d.  J.  Unsere  landeherrliche
Genehmigung  ertheilt  haben,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit
dieses  Unternehmens  und  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  die  Emission  gedachter  Prioritäts-Obligationen
  unter  nachstehenden  Bedingungen  genehmigen.

S.  1.

Die  Priorität6  -HObligationen,  welche  auf  der  Rückseite  einen  Abdruck
dieses  Privilegiums  enthalten,  von  drei  Mitgliedern  des  Direktoriums  unterzeichnet,
  von  dem  Rendanten  der  Gesellschaft  gegengezeichnet  und  mit  dem
Stempel  der  Gesellschaft  versehen  werden  müssen,  werden  jede  zu  zweihundert
Thalern  in  fortlaufenden  Nummern  von  1.  bis  4500.  unter  der  Bezeichnung:
„Berlin-Stettiner  Eisenbahn-Obligation  V.  Emission“,  nach  dem  anliegenden
Schema  I.  stempelfrei  ausgefertigt.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  auf  zehn  Jahre  und  ein  Talonschein
  zur  Erhebung  fernerer  Kupons  nach  dem  anliegenden  Schema  II.  beigegeben.
  Dieselben  werden  von  dem  Direkrorium  nicht  unterzeichner,  sondern
erhalten  nur  den  Stempel  der  Gesellschaft  und  die  Unterschrift  des  Kontroleurs.

Diese  Kupons,  sowie  der  Talonschein  werden  alle  zehn  Jahre  zufolge
besonderer  Bekanmmachung  erneuerk.

Die  Ausreichung  der  neuen  Serie  erfolgt  an  den  Präsentanten  des
Talonscheines,  sofern  nicht  dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligarion  bei  dem
Direktorium  der  gedachten  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben  worden
ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  an  den
Inhaber  der  Obligation.  Diese  Bestimmung  wird  auf  dem  Talonschein  besonders
  vermerkr.

 

C.  2.
Die  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  vier  einhalb  Prozent  jährlich
verzinset  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  1.  Otco
er