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(Nr. 6151.) Privilegium wegen Ausgabe von 900,0000 Thalern in vier ein halbprozentigen
Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, Behufs
des Baues einer Eisenbahn von Pasewalk über Straßburg bis zur
Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze. Vom 18. Juli 1865.
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von Seiten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf
Grund des von der Generalversammlung am 15. Mai 1865. gefaßten Beschlusses
über die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Pasewalk
über Straßburg bis zur Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze angetragen
worden ist, ihr zu diesem Zwecke die Ausnahme einer Anleihe von neun mal
hundert tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und
mit Zinsscheinen versehener Prioritts-Obligationen zu geslatten, und Wir zur
Ausführung dieser Bahn unter dem 25. Mai d. J. Unsere landeherrliche
Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit
dieses Unternehmens und in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Prioritäts-
Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen.
S. 1.
Die Priorität6 -HObligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck
dieses Privilegiums enthalten, von drei Mitgliedern des Direktoriums unter-
zeichnet, von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem
Stempel der Gesellschaft versehen werden müssen, werden jede zu zweihundert
Thalern in fortlaufenden Nummern von 1. bis 4500. unter der Bezeichnung:
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation V. Emission“, nach dem anliegenden
Schema I. stempelfrei ausgefertigt.
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon-
schein zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. bei-
gegeben. Dieselben werden von dem Direkrorium nicht unterzeichner, sondern
erhalten nur den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Kontroleurs.
Diese Kupons, sowie der Talonschein werden alle zehn Jahre zufolge
besonderer Bekanmmachung erneuerk.
Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präsentanten des
Talonscheines, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligarion bei dem
Direktorium der gedachten Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden
ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den
Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein be-
sonders vermerkr.
C. 2.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier einhalb Prozent jährlich
verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Otco
er