Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 876 — 
(Nr. 6151.) Privilegium wegen Ausgabe von 900,0000 Thalern in vier ein halbprozentigen 
Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft, Behufs 
des Baues einer Eisenbahn von Pasewalk über Straßburg bis zur 
Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze. Vom 18. Juli 1865. 
Wur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von Seiten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des von der Generalversammlung am 15. Mai 1865. gefaßten Beschlusses 
über die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn von Pasewalk 
über Straßburg bis zur Preußisch-Mecklenburgischen Landesgrenze angetragen 
worden ist, ihr zu diesem Zwecke die Ausnahme einer Anleihe von neun mal 
hundert tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und 
mit Zinsscheinen versehener Prioritts-Obligationen zu geslatten, und Wir zur 
Ausführung dieser Bahn unter dem 25. Mai d. J. Unsere landeherrliche 
Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit 
dieses Unternehmens und in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Prioritäts- 
Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 
S. 1. 
Die Priorität6 -HObligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck 
dieses Privilegiums enthalten, von drei Mitgliedern des Direktoriums unter- 
zeichnet, von dem Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet und mit dem 
Stempel der Gesellschaft versehen werden müssen, werden jede zu zweihundert 
Thalern in fortlaufenden Nummern von 1. bis 4500. unter der Bezeichnung: 
„Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation V. Emission“, nach dem anliegenden 
Schema I. stempelfrei ausgefertigt. 
Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon- 
schein zur Erhebung fernerer Kupons nach dem anliegenden Schema II. bei- 
gegeben. Dieselben werden von dem Direkrorium nicht unterzeichner, sondern 
erhalten nur den Stempel der Gesellschaft und die Unterschrift des Kontroleurs. 
Diese Kupons, sowie der Talonschein werden alle zehn Jahre zufolge 
besonderer Bekanmmachung erneuerk. 
Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präsentanten des 
Talonscheines, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligarion bei dem 
Direktorium der gedachten Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden 
ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den 
Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein be- 
sonders vermerkr. 
  
C. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier einhalb Prozent jährlich 
verzinset und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Otco 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.