Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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ber  jeden  Jahres,  in  Stettin  und  in  Berlin  berichtigt.  Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,
  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden
  Kupon  bezeichneten  Zahlungstage  an  nicht  geschehen  ist,  verfallen  der
Gesellschaft.

g.  3.

Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitalbeträge  und  der  dafür  nach  §.  2.  zu  zahlenden  Zinsen  Glaubiger
  der  Berlin-Stektiner  Eisenbahngesellschaft.  Sie  saben  in  dieser  Eigenschaft
  in  Ansehung  der  Bahn  von  Pasewalk  über  Straßburg  zur  Landesgrenze
und  deren  Betriebsmittel  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der
Stammaktien  und  der  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Privilegien  vom  25.  Juni
1848.  (Gesetz-Samml.  für  1848.  S.  194.),  vom  18.  August  1856.  (Gesetz-Samml.
  fär  1850.  S.  756.),  vom  6.  September  1858.  (Gesetz-Samml.  für
1858.  S.  530.)  und  vom  21.  Juni  1801.  (Gesetz-Samml.  für  1801.
S.  433.)  emittirten  alteren  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Stektiner  Eisenbahngesellschaft.
  Auch  in  Ansehung  des  übrigen  Gesellschaftsvermögens  haben
sie  ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktrien.  Den  Inhabern  der
auf  Grund  der  Allerhöchsten  Prioilegien  vom  25.  Juni  1848.,  vom  18.  August
1856.,  vom  6.  September  1858.  und  vom  21.  Juni  1861.  emitrirten  Prioritäts=Obligationen
  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des  eben  gedachten  übrigen  Gesellschaftsvermögens
  das  denselben  verschriebene  Vorzugsrecht.

S.  4.

Zur  allmaligen  Tilgung  der  Schuld  wird  jaährlich,  vom  Jahre  1869.  an,
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  der  emirtirren  Prioriräkts-Obligationen,
nebst  den  ersparten  Zinsen  von  den  amortisirten  Obligationen  verwendet.
Der  Gesellschaft  bleibt  jedoch  vorbehalten,  mit  Genehmigung  Unseres  Handels-Ministers
  nicht  nur  den  Tilgungsfonds  zu  verstärken,  sondern  auch  die  sämmtlichen
  noch  nicht  getilgten  Obligationen  zur  Rückzahlung  mit  einem  Male  zu
kündigen.

Die  Bestimmung  der  jährlich  zur  Tilgung  kommenden  Obligationen  geschieht
  durch  Ausloosung  Seitens  des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines  das
Protokoll  führenden  Notars  in  einem  vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich
bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann  der  Zurtritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  Nummern  derausgeloosten  Prioritäts-Obligationen,
sowie  eine  elwaige  allgemeine  Kündigung  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung
in  die  öffentlichen  Blälter;  die  erste  Einrückung  muß  mindesiens  drei  Monate
vor  dem  beslimmten  Zahlungstermine  stattfinden.

Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen  geschieht  am  1.  Oktober
des  betreffenden  Jahres.  Die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen  kann
sowohl  am  1.  April  als  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  stattfinden.

Die  Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwerthe  gegen
Auslieferung  der  Obligarionen  an  deren  Präsentanten  zu  Berlin  oder  Sterkin,
nach  der  Wahl  des  Berechtigten.

(Tr.  6151.)  Die