Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die  Verzinsung  der  Obligationen  hoͤrt  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Rückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  muͤsfen
zunächst  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,
  mit  der  fälligen  Obligation  eingeliefert  werden;  geschieht  dies  nicht,  so
wird  der  Berrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur
Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens  eingelösten  Obligarionen  werden
unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung  vorgeschriebenen  Form  verbrannr;
  diejenigen,  welche  im  Wege  der  Kündigung  oder  der  Rückforderung
(cfr.  .  7.)  eingelöst  werden,  kann  die  Gesellschaft  wieder  ausgeben.

Ueber  die  Ausführung  der  Tilgung  wird  dem  für  das  Eisenbahn-Unternehmen
  bestellten  Kommissarius  jährlich  Nachweis  geführt.

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Sollen  angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Obligationen  amortisirt  werden,
so  wird  gerichtliches  Aufgebot  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
erlassen.  Für  dergestalt  amortisirte,  sowie  auch  für  zerrissene  oder  sonst  unbrauchbar
  gewordene,  an  die  Gesellschaft  zurückgelieferte  und  gänzlich  zu  kassirende
Obligationen  werden  neue  dergleichen  angefertigt.

Angeblich  verlorene  oder  vernichtete  Zinskupons  dürfen  nicht  amortisirt
werden.

g.  6.

Die  Nummern  der  zur  Jurückzahlung  falligen,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten
  Obligationen  werden  während  zehn  Jahren  nach  dem  Jahlungskermine
jährlich  einmal  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft  Behufs  der  Empfangnahme
  der  Zahlung  öffentlich  aufgerufen.  Die  Obligationen,  welche  nichr  innerhalb
  eines  Jahres  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Einlösung  vorgezeigt
  werden,  sind  werthlos,  welches  von  dem  Direktorium  unter  Angabe  der
werthlos  gewordenen  Nummern  alsdann  öffentlich  zu  erklären  ist.  Die  Gesellschaft
  hat  wegen  solcher  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr,  doch  kann
sie  deren  gaͤnzliche  oder  theilweise  Bezahlung  vermittelst  eines  Beschlusses  der
Generalversammlung  aus  Billigkeitsruͤcksichten  gewaͤhren.

g.  7.

Außer  den  im  H.  4.  gedachten  Faͤllen  sind  die  Inhaber  der  Obligationen
berechtigt,  deren  Nennwerth  in  folgenden  Fällen  von  der  Gesellschaft  in  Stettin
zurückzufordern:

a)  wenn  fällige  Zinskupons,  ungeachtet  solche  gehörig  zur  Einlösung  prsentirt
  worden,  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleiben;
b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  der  Eisenbahn  mit  Dampfwagen  oder
aieren  dieselben  ersetzenden  Maschinen  länger  als  sechs  Monate  aufört;

"I  c)  wenn