— 26 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 3.—4
(Nr. 6003.) Revidirtes Reglement für die Feuersozietäht des platten Landes der Provinz
Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz.
Vom 28. Dezember 1864.
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
haben, unter Berücksichtigung der Anträge Unserer getreuen Stände der Provinz
Schlesien, an Stelle des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes
der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-
Lausitz vom 1. September 1852. und der zu demselben ergangenen Nachträge,
das gegenwärtige revidirte Reglement zu erlassen beschlossen, und verordnen
demnach was folgt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Feuersozietät umfaßt das gesammte platte Land der Provinz Schlesien,
innerhalb des Oberpräsidial-Bezirks dieser Provinz.
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitig freiwillige Versicherung von
Gebaͤuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und wird daher diese Gefahr dergestalt
gemeinschaftlich übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-
verhältnisse eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer
jedoch nur mit den ihm nach Verhältniß seiner Versicherungssumme obliegenden
Beiträgen verhaftet ist.
K. 2.
Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietäts-Angelegen-
heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern
der Sozietät, die Deklarationen über Versicherungen und die darauf gebrachten
Atteste, die Quittungen über empfangene Brandentschädigung und Loschungs-
Jahtgang 1885. (Nr. 6003.) 4 und
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1865.