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Behinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn interimislisch ein, wenn
der Repräsentant stirbt oder die Bedingung seiner Wählbarkeit aufhört.
. 9.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für diesen Verband Gültigkeit haben, soweit sie nicht in dem vorstehenden
Statute abgedndert sind.
S. 10.
Dies Statut bleibt nach Ausführung des Sommerdeichbaues so lange
in Kraft, bis in der Regulirungssache des Deichwesens und der Fluthverhältnisse
oberhalb Magdeburg andere Bestunmungen über die Unterhaltung und Verwaltung
dieser Sommerdeichanlage getroffen sein werden.
K. 11.
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen. «
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1864.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
(Nr. 6001—6002) (Tr. 6002.)