Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Behinderungsfällen  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  interimislisch  ein,  wenn
der  Repräsentant  stirbt  oder  die  Bedingung  seiner  Wählbarkeit  aufhört.
.  9.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute
vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff.)
sollen  für  diesen  Verband  Gültigkeit  haben,  soweit  sie  nicht  in  dem  vorstehenden
Statute  abgedndert  sind.

S.  10.

Dies  Statut  bleibt  nach  Ausführung  des  Sommerdeichbaues  so  lange
in  Kraft,  bis  in  der  Regulirungssache  des  Deichwesens  und  der  Fluthverhältnisse
oberhalb  Magdeburg  andere  Bestunmungen  über  die  Unterhaltung  und  Verwaltung
  dieser  Sommerdeichanlage  getroffen  sein  werden.

K.  11.

Abänderungen  dieses  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

(Nr.  6001—6002)  (Tr.  6002.)