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4) bezöglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Tha-
lern für eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten
Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höheren Eingangs-
zolle als 15 Sgr. für den Zentner belegr sind, sowie für Effekten und
Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der Ober-
weser-Dampfschiffe mit sich führen,
2) zur Erhebung des Ausgangszgolles,
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und Uebergangs=
scheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung
und Erledigung von Oeklarationsscheinen für den Verkehr mittelst Be-
rührung des Auslandes, endlich
5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von An-
sagezetteln.
Fä# den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf
anderen Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vor-
siehend unter Nr. 4. erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Hauptzollamte
unfer den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen
Mißbrauch ebenfalls zustehen.
Artikel 8.
An die Stelle der Verabredung im ersien Satze des Art. 3. der Ueber-
einkunft vom 26. Januar 1856. wegen Errichtung des zollvereinsländischen
Hauptzollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung ktreten:
Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effekten
den betreffenden Jollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder
wer mit nach dem Jollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen strom-
aufwärts auf der Oberweser zu befördernden Waaren oder Effekten, ohne solche
zu der nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betref-
fende Zollstelle überschreitet oder ganz umgehr, soll so angesehen werden, als
wenn er damit die Jollgrenze und die erste Zollstelle im Zollverein überschreite
und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Jolldeklarationen
über solche Waaren oder Effekten den zollgesetzlichen Bestimmungen desselben
unterworfen sein.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verab-
redung bedingte gesetzliche Anordnung erlassen. -
Artikel 9.
Bei der nach Abschluß des Vertrages vom 26. Januar 1856. zugelasse-
nen Aufnahme von Zucker und Tabak, die mit dem Anspruche auf Joll= oder
Steuervergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegen-
(Nr. 6#.) staͤnden