Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Artikel 12. 
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter 
den Jollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehbrungen, 
namentlich in dem Vertrage vom 28. Juni 1864. wegen Forrdauer des Zoll- 
und Handelsvereins, in dem Vertrage vom 28. Juni 1864. über den Verkehr 
mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom 11. Juli 1864. wegen des Bei- 
trits von Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 
28. Juni 1864. und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein 
von demselben Tage, in dem Vertrage vom 12. Oktober 1864. wegen des Bei- 
tritts von Bayern, Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu 
den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864., endlich in 
dem Vertrage vom 16. Mai 1865., die Fortdauer des Zoll= und Handelsver- 
eins betreffend, sollen für diejenigen Bremischen Gebietsrheile, welche nach Ar- 
tikel 8. des Vertrages vom 26. Januar 1856. und der darin erwähnten Ueber- 
einkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom 
29. September 1854. in seiner im Artikel 11. ausgesprochenen Erweiterung dem 
Zolloereine angeschlossen sind, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch 
in denjenigen Bestimmungen maaßgebend sein, für welche sich dieses nicht be- 
reits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar 
in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile diejenigen Bestimmungen zur 
Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen 
sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen finden. 
Sollten bei den Verhandlungen, welche die Jollvereinsstaaten nach der 
Verabredung unter Nr. 6. des Schluß-Protokolls zu dem vorgedachten Ver- 
trage vom 12. Oktober 1864. vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter 
den Regierungen der Zolloereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom 10. Mai 
1865. enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben 
bezüglich der dem Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile insoweit 
anschließen, als dies von Seiten der Regierungen von Hannover, beziehungs- 
weise Oldenburg, geschehen sein wird. 
Artikel 13. 
Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht 
angeschlossenen Bremischen Gebiekstheilen, welche nach der Erhöhung der Salz- 
steuer in Hannover und Oldenburg versucht werden moöchte, wirksamer ent- 
L getreten werden kann, verpflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt 
remen: 
1) in den im Artikel 5. der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleich- 
handels vom 26. Januar 1856. gedachten Bremischen Grenzorten in 
gleicher Weise wie für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waa- 
ren keine neuen Konzessionen zur Anlage von Kramladen oder Handels- 
Etablissements zu ertheilen, die ertheilten Konzessionen aber zurückzu- 
(Nr. 6298.) neh-
	        
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