Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6325.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Mai 1866., betreffend die Aufbringung und 
Wegnahme feindlicher Handelschiffe. 
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A. den Antrag des Staatsministeriums beslimme Ich, daß im Falle eines 
Krieges die den Unterthanen des feindlichen Staats gehörenden Handelsschiffe 
der Aufbringung und Wegnahme durch Meine Kriegsfahrzeuge nicht unter- 
liegen sollen, sofern von dem feindlichen Staate die Gegenseikigkeit geübt wird. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen 
Schiffe, welche der Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, 
wenn sie neutrale Schiffe wären. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die GesetzSammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 19. Mai 1866. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe, v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats-Ministeriums. 
Berlin,) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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