Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 316 — 
Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin. 
(Demminer Stadtwappen.) 
Demminer Stadt-Obligation 
Littr. ..... M .... 
übr Thaler Preußisch Kurantk. 
(Ausgesertigt in Gemaßheit des landesherrlichen Privilegiums vvor. 
Gesetz-Samml. von 18. S. ) 
Wi Magistrat der Stadt Demmin urkunden und bekennen hiermit, daß der 
Inhaber dieser Obligation der hiesigen Stadt ein Darlehn von ..... Thalern, 
schreibbe . . .. gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Deckung der Kosten für 
die hiesigen städtischen Garnison-, Schul= und Gasanstalts-Gebaude und deren 
Ausstattung, beziehentlich zur Regelung des siäbtischen Kredirwesens überhaupt, 
in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums v0do ... aufgenommenen 
Darlehns von 220,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht von der Emission der Obli- 
gationen ab binnen spätestens 32 Jahren nach Maaßgabe des feslgestellten 
Tilgungeplanes dergestalt, daß die darin jährlich zum Betrage von 14 Prozent 
des ganzen Anleihekapikals, unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen der ge- 
tilgten Obligationen, ausgeworfene Amortisationsrate in den Haushaltserat der 
Stadt aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen 
vermittelst Ausloosung oder freien Ankaufs eingelöst werden. 
Die Stadtgemeinde Demmin behält sich das Recht vor, den Tilgungs- 
fonds durch grôßere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch um- 
laufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Den Gläubigern sieht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
spatestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Staatsanzeiger, in 
der Stettiner Ostseezeitung, in dem Amtsblatt der Königlichen Ngierung zu 
tettin
	        
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