Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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2) nach Ablauf des 2ten und vor dem Schlusse des Iten Jahres: 
= 52 Thaler jährlich, 
3) nach Ablauf des 3ten und vor dem Schlusse des 4ten Jahres: 
— 78 Thaler jährlich, 
4) nach Ablauf des 4ten und vor dem Schlusse des 5ten Jahres: 
— 104 Thaler jährlich, 
5) nach Ablauf des 5ten Jahres: 
— 130 Thaler jährlich. 
K. 9. 
Tritt der Fall ein, daß in Einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von 
130 Thalern berechtigte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds 
aus seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben 
nur die in den früheren Jahren bereits Emeririrten Anspruch auf den vollen 
Zuschuß von 130 Thalern. Die spaäter neu Hinzutretenden müssen sich nach 
Maaßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des Ueberrestes 
begnügen. Sie rücken aber nach der Zeitfolge ihrer Emeritirung in die vakant 
werdenden vollen Stellen ein und erhallen selbst, beziehungsweise ihre Hinter- 
bliebenen, für die Zeit der Entbehrung, soweit die laufenden Einnahmen dazu 
ausreichen, nachtraglich Entschddigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt. 
*p 
Drei Monate vor dem Ablaufe des sechsten Jahres nach Errichtung des 
Fonds und darnach weiter von sechs zu sechs Jahren sinder, unter Zuziehung 
je eines an dem Emeritenfonds mitbetheiligten Geisilichen aus jedem Regierungs- 
bezirk der Provinz, eine Revision des Fonds stalt, nach deren Befund eine Er- 
höhung, oder, wenn es nöthig sein sollle, eine Ermäßigung des Zuschusses für 
die in den nächslten sechs Jahren stattsindenden Emeritirungen durch den Minister 
der geistlichen 2c. Angelegenheiten im Einversländnisse mit dem Evangelischen 
Ober-Kirchenrathe angeordnet werden kann. Bei Gelegenheir dieser Reoision 
können auch andere Anträge auf Veränderungen eingebracht werden. 
F. 11. 
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt vierteljährlich pracnumerando. Sie 
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmittelbar 
folgenden Kalenderquartals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des Empfängers 
die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat. 
Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der 
Kasse übersandt. 
Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten aktiven 
Geistlichen, oder von einem offentlichen, zum Gebrauch eines Dienstsiegels be- 
rechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am Leben 
Jahrgang 1866. (Nr. 6371.) 58 ist,
	        
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