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2) nach Ablauf des 2ten und vor dem Schlusse des Iten Jahres:
= 52 Thaler jährlich,
3) nach Ablauf des 3ten und vor dem Schlusse des 4ten Jahres:
— 78 Thaler jährlich,
4) nach Ablauf des 4ten und vor dem Schlusse des 5ten Jahres:
— 104 Thaler jährlich,
5) nach Ablauf des 5ten Jahres:
— 130 Thaler jährlich.
K. 9.
Tritt der Fall ein, daß in Einem Jahre mehr zum vollen Zuschuß von
130 Thalern berechtigte emeritirte Geistliche vorhanden sind, als der Fonds
aus seinen regelmäßigen Einnahmen zu befriedigen im Stande ist, so haben
nur die in den früheren Jahren bereits Emeririrten Anspruch auf den vollen
Zuschuß von 130 Thalern. Die spaäter neu Hinzutretenden müssen sich nach
Maaßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds mit einer Theilung des Ueberrestes
begnügen. Sie rücken aber nach der Zeitfolge ihrer Emeritirung in die vakant
werdenden vollen Stellen ein und erhallen selbst, beziehungsweise ihre Hinter-
bliebenen, für die Zeit der Entbehrung, soweit die laufenden Einnahmen dazu
ausreichen, nachtraglich Entschddigung, wenn der Fonds in bessere Lage kommt.
*p
Drei Monate vor dem Ablaufe des sechsten Jahres nach Errichtung des
Fonds und darnach weiter von sechs zu sechs Jahren sinder, unter Zuziehung
je eines an dem Emeritenfonds mitbetheiligten Geisilichen aus jedem Regierungs-
bezirk der Provinz, eine Revision des Fonds stalt, nach deren Befund eine Er-
höhung, oder, wenn es nöthig sein sollle, eine Ermäßigung des Zuschusses für
die in den nächslten sechs Jahren stattsindenden Emeritirungen durch den Minister
der geistlichen 2c. Angelegenheiten im Einversländnisse mit dem Evangelischen
Ober-Kirchenrathe angeordnet werden kann. Bei Gelegenheir dieser Reoision
können auch andere Anträge auf Veränderungen eingebracht werden.
F. 11.
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt vierteljährlich pracnumerando. Sie
beginnt mit dem ersten Tage des auf den Eintritt der Emeritirung unmittelbar
folgenden Kalenderquartals. Beim Todesfalle verbleibt den Erben des Empfängers
die Rate des Quartals, dessen Beginn dieser erlebt hat.
Die Zuschüsse werden dem Empfänger gegen dessen Quittung von der
Kasse übersandt.
Die Quittung muß von einem an dem Emeritenfonds betheiligten aktiven
Geistlichen, oder von einem offentlichen, zum Gebrauch eines Dienstsiegels be-
rechtigten Beamten dahin bescheinigt sein, daß der Empfänger noch am Leben
Jahrgang 1866. (Nr. 6371.) 58 ist,