Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Betraͤge, sowie des Termins, an welchem die Ruͤckzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen 
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und 
dem Friedländer Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, vom Jahre 
18.. ab gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gobe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Domnau, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen JZinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalberräge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fdälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Ticel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verschrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besttz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldoerschreitung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Domnau gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
(Nr. 6383.) 61“ ku-
	        
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