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Eisenbahnen, desgleichen fuͤr die Befoͤrderung von Truppen, Militaireffekten und
sonstigen Armeebeduͤrfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom
1. Mai 1861. fuͤr den Transport der Truppen und des Armeematerials auf
den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieses
Reglements und Instruktion 31 unkerwerfen, als auch Militair-Personen und
Effekten jeglicher Art nach Maaßgabe des Artikels 13. des Staatsvertrages
vom 11. September 1863. zu ermäßigten Preisen zu transportiren.
S. 14.
Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unterliegen der Ge-
nehmigung der beiden betheiligten Staatsregierungen (Artikel 7. 8. 21. des
Staaksvertrages vom 11. September 1863.).
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf derselben auf
Verlangen des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten eine vierte Wagenklasse einzurichten.
g. 15.
Sollte fuͤnf Betriebs-Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß oder nach
Verlauf der fuͤnf ersten vollen Betriebs-Kalenderjahre in einem Jahre der ge-
sammte Zuschuß von 34 Prozent zu den Zinsen der neuen Stammaktien Litt. B.
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft aus den Staatskassen geleislet werden
müssen, so sind die Staatsregierungen berechtigt, die Verwaltung und den Be-
trieb der neuen Bahn zu übernehmen. Im Fall der Geltendmachung dieser
Befugniß sind die Staaksregierungen keiner Beschränkung von Seiten der Ge-
sellschaft unterworfen, jedoch verpflichtet, vollsländige Rechnung zu legen und
den aufkommenden Reinertrag resp. die Zuschüsse, welche nach H. 9. von ihnen
zu leisten sind, nach eben den Bestimmungen, welche für die eigene Admini-
stration der Gesellschaft gelten, den Aktionairen Litt. B. zukommen zu lassen.
Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu
fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszuschuß aus
der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Es versteht sich von selbst,
daß die Gesellschaft auch während der Sctaatsadministration der Bahn den
achten Theil des zu zahlenden Zinszuschusses fort zu entrichten hat, wogegen von
ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu leisten ist.
g. 16.
Bei Anstellung des Strecken-Beamtenpersonals im Preußischen Staats-
gebiete, mit Ausnahme des einer kechnischen Vorbildung bedürftigen, ist vorzugs-
weise auf qualifizirte, versorgungsberechtigte Militairs und 12 Jahre gediente
Unteroffiziere, welche das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Rück-
sicht zu nehmen. Bezüglich des Strecken -Beamtenpersonals im Herzogthum
Gotha, sowie des übrigen Beamtenpersonals verbleibt es bei den Bestimmungen
des Art. 16. des Staatsvertrages vom 11. September 1863. k
S. 17.