Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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gierung inzwischen ausgefuͤhrten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu 
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll 
gemaͤß Artikel 5. die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der 
ganzen Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf 
die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Strecke entfallenden Betriebs- 
Ueberschüsse verbleiben. 
Besondere Bestimmungen. 
Artikel 19. 
Da nach dem Ergebniß der bisherigen Bemühungen der interessirten 
Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der Eisenbahn von 
Gotha bis zur Halle-Kasseler Bahn lediglich aus Privatmittelm zu bewirken, 
so übernehmen es die Königlich Preußische und Herzoglich Sachsen-Coburg 
und Gothaische Regierung, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich 
knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung 
einer angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des für die Strecke 
in dem betreffenden Gebiete erforderlichen Anlagekapirals, soweit solche bei vor- 
ausgesetzter entsprechender Betheiligung der bei der Bahn interessirten Königlich 
Preußischen, beziehungsweise der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen 
Städte, Kreise, Korporationen 2c. noch nöthig sein wird, zu sichern. Ueber den 
Umfang und die Form dieser Staatsunterstützung behalten sich zwar beide Hohe 
Regierungen ihre Entschließung vor, sic stimmen jedoch darin überein, daß die 
Gewährung einer nach ihrer Dauer beschränkten mäßigen Zinsgarantie für die 
nicht anderweit (von Städten u. s. w.) aufgebrachten bezüglichen Theile des 
Anlagekapitals unter angemessenen Bedingungen, und insbesondere entsprechender 
partieller Rückgarantie Seitens der Baugesellschaft als ein besonders zweck- 
dienlicher Weg zu betrachten ist. 
Artikel 20. 
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens 
der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung auf der vorbezeichneten 
(Art. 19.) Grundlage und im Uebrigen nach Maaßgabe der Bestimmungen 
dieses Vertrages mit einer geeigneten Eisenbahngesellschaft einen Vertrag wegen 
Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn abzu- 
schließen, und denselben nebsi dem Sctatut für die Gesellschaft demnächst der 
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung zur Genehmigung und 
Publikation für ihren Theil und ihr Gebiet mitzutheilen. 
Artikel 21. 
Beide Hohe Regierungen stimmen darin überein, daß die Eisenbahn- 
gesellschaft sich in Bezug auf alle aus dem mit ihr abzuschließenden Wertrage 
ergebenden Verhältnisse an die Königlich Preußische Regierung, beziehungsweise 
deren
	        
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