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gierung inzwischen ausgefuͤhrten Meliorationen, wie auch nach Abzug des zu
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Aber auch in diesem Falle soll
gemaͤß Artikel 5. die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der
ganzen Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf
die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Strecke entfallenden Betriebs-
Ueberschüsse verbleiben.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 19.
Da nach dem Ergebniß der bisherigen Bemühungen der interessirten
Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Ausführung der Eisenbahn von
Gotha bis zur Halle-Kasseler Bahn lediglich aus Privatmittelm zu bewirken,
so übernehmen es die Königlich Preußische und Herzoglich Sachsen-Coburg
und Gothaische Regierung, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich
knüpfenden wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung
einer angemessenen Staatsunterstützung Behufs Beschaffung des für die Strecke
in dem betreffenden Gebiete erforderlichen Anlagekapirals, soweit solche bei vor-
ausgesetzter entsprechender Betheiligung der bei der Bahn interessirten Königlich
Preußischen, beziehungsweise der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen
Städte, Kreise, Korporationen 2c. noch nöthig sein wird, zu sichern. Ueber den
Umfang und die Form dieser Staatsunterstützung behalten sich zwar beide Hohe
Regierungen ihre Entschließung vor, sic stimmen jedoch darin überein, daß die
Gewährung einer nach ihrer Dauer beschränkten mäßigen Zinsgarantie für die
nicht anderweit (von Städten u. s. w.) aufgebrachten bezüglichen Theile des
Anlagekapitals unter angemessenen Bedingungen, und insbesondere entsprechender
partieller Rückgarantie Seitens der Baugesellschaft als ein besonders zweck-
dienlicher Weg zu betrachten ist.
Artikel 20.
Die Königlich Preußische Regierung wird versuchen, für sich und Namens
der Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung auf der vorbezeichneten
(Art. 19.) Grundlage und im Uebrigen nach Maaßgabe der Bestimmungen
dieses Vertrages mit einer geeigneten Eisenbahngesellschaft einen Vertrag wegen
Uebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn abzu-
schließen, und denselben nebsi dem Sctatut für die Gesellschaft demnächst der
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Regierung zur Genehmigung und
Publikation für ihren Theil und ihr Gebiet mitzutheilen.
Artikel 21.
Beide Hohe Regierungen stimmen darin überein, daß die Eisenbahn-
gesellschaft sich in Bezug auf alle aus dem mit ihr abzuschließenden Wertrage
ergebenden Verhältnisse an die Königlich Preußische Regierung, beziehungsweise
deren