Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Fünfter Nachtrag 
zu dem 
Statute der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft. 
Nachdem in der am 13. September 1865. abgehaltenen General- 
versammlung der Aktionaire der Magdeburg-Röchen= Halle Leipfiger Eisenbahn= 
esellschaft eine Aenderung der gegenwärtigen Bestimmungen über Wahl und 
Pesoldung der Mitglieder des Direktoriums genannter Gesellschaft beschlossen 
worden ist, wird hiermit auf Grund gedachten Beschlusses das unterm 13. No- 
vember 1837. Allerhöchst bestätigte Statut in nachstehender Weise abgeändert. 
Die G. 50. 56. und 69. des unterm 13. November 1837. Allerhöchst 
bestätigten Statuts der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft 
werden aufgehoben und an deren Stelle treten nachfolgende Bestimmungen: 
Artikel I. 
Die Direktoren werden vom Ausschusse auf drei Jahre gewählt und be- 
ziehen ein vom Ausschusse zu bestimmendes Gehalt. 
Diese Wahlen sind öffentlich bekannt zu machen. 
Nur denjenigen Direktoren, die ihre Thätigkeit ausschlieHlich der Gesell- 
schaft zu widmen haben, also keinerlei Nebengeschäfte betreiben dürfen, kann eine 
Pensionsberechtigung zugestanden werden; auch können solche Mitglieder des 
Direktoriums bei erfolgender Wiederwahl auf zwölf Jahre gewählt werden. 
In ganz besonderen, durch die Umstände gebotenen Ausnahmefällen können 
Direktoren auch schon bei ihrem Eintricte in den Dienst der Gesellschaft auf 
zwölf Jahre gewählt werden. Ist vom Ausschusse Pensionsberechtigung zu- 
gestanden worden, so sind Gründe zur Penslonirung: 
eintretende Unfähigkeit zur Amtsverwaltung, 
Nichewiederwahl, oder 
unverschuldete Entlassung. 
Ueber die Unfahigkeit zur Verwaltung des Amtes hat der Ausschuß nach 
vorgängiger Ermittelung zu befinden. 
Die Gewährung von Pension tritt erst nach zwölfjähriger Dienstzeit ein 
und soll dann ein Drittel, nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit aber einhalb 
des zuletzt bezogenen Gehalts betragen. 
rr. 6245.) Wenn
	        
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