Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Fünfter Titel. 
Bilanz, Gewinnvertheilung, Amortisation und Reservefonds. 
C. 43. 
Die Bilanz wird alljahrlich auf den 31. Dezember gezogen, innerhalb 
der nächsien drei Monate von der Hauptdirektion aufgestellt und zweien Depu- 
tirten des Kuratoriums, welchen der Präsident aus der Zahl entweder der 
übrigen Mitglieder des Kuratoriums oder der sonstigen Aktionaire einen Vor- 
sitzenden zuordnet, zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die 
Bilanz vom Kuratorium fellgesetzt und von letzterem, wenn keine Anstäánde vor- 
handen sind, der Hauptdirektion die Decharge ertheilt. Diejenigen Mitglieder 
des Kuratoriums, welche zugleich zu den Mitgliedern der Hauptdirektion oder 
zu deren Stellvertretern gehören, dürfen weder an der Prüfung und Festsetzung 
der Bilanz, noch an der Wahl der mit diesen Geschäften zu beauftragenden 
Deputirten Theil nehmen. 
F. 44. 
Der Reingewinn wird durch den Ueberschuß der Aktiva über die Passiva 
gebildet. 
Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs- 
kurse, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme niedriger, als 
der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz angesetzt werden. 
KS. 45. 
Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinne werden zunächst 
zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds abgesetzt. 
Der danach verbleibende Ueberrest wird auf die Aktionaire in der Art 
vertheilt, daß bis auf Höhe von vier Prozent des baar eingezahlten Grund- 
kapitals zunächst die Verwendung erfolgt. 
Sodann erhalten von dem Reste nach dem Maaßstabe vom Hundert: 
a) 85 Prozent die Aktionaire, 
b) 8 Prozent die Mitglieder des Kuratoriums, 
ßc) 7 Prozent die Mitglieder der Direktion. 
Die Generalversammlung ist berechtigt, die vorstehenden unter b. und c. 
festgesetzten Tantiemen abzuändern. Die Dividende der Aktionaire besteht dem- 
Johrgang 1806. (Tr. 6454.) 100 nach
	        
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