Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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liche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zustän- 
dige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des 
Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum 
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der 
Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser 
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht 
privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu 
entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesratbe 
erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassun 
nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat au 
Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das 
nicht gelingt, im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt 
dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge- 
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte 
oder gehemmte Rechtepflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei 
der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Bestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch 
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mebchen von zwei Dritteln der vertretenen 
Stimmen erforderlich. 
(Nr. 6690) XV.
	        
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