Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militairetat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen
  Regierung,  sondern  jederzeit  der  Bundeskasse  zu.

Artikel  68.

Der  Bundesfeldherr  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete
  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben  in  Kriegszustand  erklären.  Bis
ge  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form  der  Verkündigung  und  die

irkungen  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Bundezgesetzes  gelten  dafür  die

Vorsrsten  des  Preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851.  (Gesetz-Samml.  für
1851.  S.  451.  ff.)
XII.
Bundesfinanzen.

Artikel  69.

anschlagt  und  auf  den  Bundeshaushaltsetat  gebracht  werden.  Letzterer  wird
omns  egimn  des  Etatsjahres  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Geset  festgestellt.


Alle  Einnahmen  und  ono  des  Bundes  müssen  für  jedes  Jahr  ver-Artikel

  70.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen  zunächst  die
etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie  die  aus  den  Jöllen,  den  gemeinschaftlichen
  Verbrauchssteuern  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden
gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch  diese  Einnahmen  nicht
gedeckt  werden,  find  sie,  so  lange  Bundessteuern  nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge
  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maaßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages  durch  das  Präsidium  ausgeschrieben
  werden.

Artikel  71.

Deie  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel  für  ein  Jahr  bewiligt
  können  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt
werden.

(Nr.  660.)  Wäh-