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Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen
Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete
bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis
ge Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die
irkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundezgesetzes gelten dafür die
Vorsrsten des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für
1851. S. 451. ff.)
XII.
Bundesfinanzen.
Artikel 69.
anschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird
omns egimn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Geset festgestellt.
Alle Einnahmen und ono des Bundes müssen für jedes Jahr ver-Artikel
70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Jöllen, den gemeinschaftlichen
Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, find sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge
der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben
werden.
Artikel 71.
Deie gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewiligt
können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt
werden.
(Nr. 660.) Wäh-