Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 810 — 
XV. 
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes #u den Süddeutschen Staaten werden sofort 
nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem 
Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund 
erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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