Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC.  7.

Behufs  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  werden

a)  die  Eingangs  bezeichneten  Bayerischen  Gebietstheile  in  Gemeinschaft  mit
dem  vormaligen  Kurfürstenthume  Hessen  ¾9l  .  zu  B.  der  Verordnung
vom  28.  April  1867.  betreffend  die  Einführung  der  Preußischen  Gesetzebung

  in  Betreff  der  direkten  Steuern  im  Gebiete  des  vormaligen  Kursuenn

  Hessen,  Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  538.),  der  zweiten
lbtheilung  im  Sinne  der  F  4.  5.  und  8.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli
1861.,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung
der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.,  zugetheilt;

b)  bei  der  ersten  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  für  die  nach  Mittelsätzen
in  Gesellschaften  steuernden  Gewerbetreibenden  in  der  vierten  Abtheilung
treten  an  Stelle  der  Kreise  (6.  26.  zu  B.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai
1820.  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  und  Nr.  8.  der  Beilage  B.
zu  demselben)  die  zu  desm  Zwecke  zu  bildenden  Veranlagungsbezirke;

Jc)  die  Wahl  der  Abgeordneten  für  die  Klasse  A.  II.  ertzigt  urch  die  in
den  bisherigen  Gewerbesteuerrollen  für  das  Jahr  1867.  vecheichneten
Handeltreibenden  insoweit  dieselben  überhaupt  als  Handeltreibende  im

inne  der  Preußischen  Gewerbesteuer-Gesehebung  anzusehen  sind,  nach
Ausscheidung  der  in  den  Klassen  A.  I.  und  B.

+.  8.
Die  Lahlung  der  neu  veranlagten  direkten  Steuern  darf  durch  Reklamationen
nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr,  mit  Vorbehalt  der  späteren  Erstattung
des  zuviel  Gezahlten,  zu  den  bestimmten  Fälligkeitsterminen  erfolgen.

K.  9.

In  Betreff  der  Erhebung  und  Beitreibung  der  direkten  Steuern  kommen,
bis  die  in  dieser  Beziehung  nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Gesetgebung
und  Verwaltung  zu  treffenden  Einrichtungen  ausgeführt  sein  werden,  die  bisherigen
  Kurhessischen  Bestimmungen  mit  der  Maaßgabe  zur  Anwendung,  daß  die
iue  een  Steuerbeträge  mit  Einschluß  der  noch  in  Hebung  bleibenden  Grundsteuer
.  J.)  in  den  ersten  acht  Tagen  jeden  Monats  an  die  bestimmte  Hebestelle  im

oraus  einzuzahlen  sind,  daß  den  Pflchtigen  jedoch  freisteht,  die  Steuer  auch  für
einen  längeren  Zeitraum  bis  zum  ganzen  Jahresbetrage  im  Voraus  zu  bezahlen.

K.  10.

Bis  die  neu  veranlagten  Steuern  (Gebäudesteuer,  Klassen=  und  klassifizirte
Einkommensteuer,  Gewerbesteuer,  §.  2.  zu  1.  2.  3.)  wirklich  zur  Hebung  gelangen,
sind  die  bestehenden  Steuern  unverändert  fort  zu  entrichten,  vorbehaltlich  einer  Ausgleichung
  der  für  die  Zeit  nach  dem  1.  Juli  1867.  gezahlten  Beträge  mit  den
von  da  ab  zu  entrichtenden  neu  veranlagten  Steuern.

(ir.  6692.)  KS.  11.

zu  Besteuernden.