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KC. 7.
Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer werden
a) die Eingangs bezeichneten Bayerischen Gebietstheile in Gemeinschaft mit
dem vormaligen Kurfürstenthume Hessen ¾9l . zu B. der Verordnung
vom 28. April 1867. betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzebung
in Betreff der direkten Steuern im Gebiete des vormaligen Kursuenn
Hessen, Gesetz Samml. für 1867. S. 538.), der zweiten
lbtheilung im Sinne der F 4. 5. und 8. des Gesetzes vom 19. Juli
1861., betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung
der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820., zugetheilt;
b) bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen
in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden in der vierten Abtheilung
treten an Stelle der Kreise (6. 26. zu B. des Gesetzes vom 30. Mai
1820. wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8. der Beilage B.
zu demselben) die zu desm Zwecke zu bildenden Veranlagungsbezirke;
Jc) die Wahl der Abgeordneten für die Klasse A. II. ertzigt urch die in
den bisherigen Gewerbesteuerrollen für das Jahr 1867. vecheichneten
Handeltreibenden insoweit dieselben überhaupt als Handeltreibende im
inne der Preußischen Gewerbesteuer-Gesehebung anzusehen sind, nach
Ausscheidung der in den Klassen A. I. und B.
+. 8.
Die Lahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reklamationen
nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Erstattung
des zuviel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.
K. 9.
In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern kommen,
bis die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetgebung
und Verwaltung zu treffenden Einrichtungen ausgeführt sein werden, die bisherigen
Kurhessischen Bestimmungen mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß die
iue een Steuerbeträge mit Einschluß der noch in Hebung bleibenden Grundsteuer
. J.) in den ersten acht Tagen jeden Monats an die bestimmte Hebestelle im
oraus einzuzahlen sind, daß den Pflchtigen jedoch freisteht, die Steuer auch für
einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen.
K. 10.
Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen= und klassifizirte
Einkommensteuer, Gewerbesteuer, §. 2. zu 1. 2. 3.) wirklich zur Hebung gelangen,
sind die bestehenden Steuern unverändert fort zu entrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung
der für die Zeit nach dem 1. Juli 1867. gezahlten Beträge mit den
von da ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern.
(ir. 6692.) KS. 11.
zu Besteuernden.