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(Nr. 6693.) Gesetz wegen Erhebung der Maischsteuer im Kreise Wetzlar. Vom 24. Inni
1867.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. I.
Statt des Steuersatzes von Einem Silbergroschen von zwanzig Quart
Maischraum bei jeder Einmaischung, welcher nach den Erlassen vom 3. Oktober
1826. (Gesetz Samml. S. 87.) und 7. Juni 1828. (Gesetz Samml. S. 72.) im
Kreise Wetzlar ausnahmsweise zur Erhebung kommt, sollen deklhd vom I. Juli
dieses Jahres an die durch die Verordnung vom 1. Juni 1854. (Gesetz-Samml.
S. 266.) vorgeschriebenen Maischsteuersätze von drei Silbergroschen und zwei
Silbergroschen sechs Pfennigen für die Bereitung des Branntweins aus Getreide
und anderen mehligen Stoffen erhoben werden.
G. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Junmi 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6694.) Allerhöchster Erlaß vom 8. April 1867.) betreffend die Einrichtung von König-
lichen Ober- Postdirektionen in Kassel, Frankfurt a. M. und Darmstadt.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 11. März d. J. genehmige Ich,
daß zum 1. Juli d. J. in Kassel, Frankfurt und Darmstadt Königliche Ober-
Postdirektionen mit den Pflichten und Befugnissen der gleichartigen, anderwärts
schon bestehenden Behörden eingerichtet und dem Ministerium für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten unmittelbar untergeordnet werden.
Berlin, den 8. April 1867. "
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzen plitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 6693—6695.) (Nr. 6695.)