Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Diese  Prüfungsanstalt  übernimmt  jedoch  auf  Antrag  auch  von  anderen  Betheiligten
Handfeuerwaffen  gegen  Entrichtung  der  nachbezeichneten  Gebühren  zur  Prüfung  in  denjenigen
  Terminen,  zu  welchen  die  Prüfung  der  Erzeugnisse  der  Waffenfabrik  Mauser
stattfindet.

Eine  Verpflichtung,  für  die  zu  prüfenden  Waffen  die  Prüfungsanstalt  in  Oberndorf
  zu  benützen,  besteht  für  Niemand.  Insbesondere  können  die  Betheiligten  ihre  Handfenerwaffen
  auch  bei  der  K.  preußischen  Beschußanstalt  in  Suhl  oder  andern  ähnlichen
Anstalten  prüfen  lassen.

Bei  der  K.  Prüfungsanstalt  für  Handfeuerwaffen  in  Oberndorf  werden  für  die  vorzunehmenden
  Prüfungen  bis  auf  Weiteres  folgende  Gebühren  erhoben:

A.  Erster  Beschuß.

1)  Für  jeden  Schrotlaisunn  3232395.
Für  jeden  Lauf  zu  Einzelgeschossen:
2)  bis  zu  10  mm  Bohrungsdurchmesrser  15Pf.
3)  über  10  bis  18  mm  Bohrungsdurchmesser  20  U  l.
41)  „  18  „  22  „  „  226  Ff.
5)  „  22  mm  Bohrungsdurchmesser  das  Dreifache  des  annähernden  Werths
der  zum  Beschuß  verwendeten  Materialien  auf  volle  Pfennig  nach  oben
abgerundet.  Für  jeden  Beschuß  besonders  zu  ermitteln.
B.  Zweiter  Beschuß.
6)  Für  jeden  Schrotlauf  .......  32  Pf.
7)  „  „  „  mit  gezogener  Würgebohrng  140  Uf.
Für  jeden  Lauf  zu  Einzelgeschossen:
8)  bis  zu  10  min  Bohrungsdurchmesser..  13m38  f.
9)  über  10  bis  18  mm  Bohrungsdurchmesser  16Pf.
10)  „  18  „  22  „  „  ..  ..  .  .  .  20Pf.

11)  „  22  mm  Bohrungsdurchmesser  wie  bei  5,