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Preußens, auf die von Preußen seit dem Abschluß des Vertrages vom 28. Juni
1864. erworbenen Gebiete und auf das Herzogibum Lauenburg erstrecken, jedoch
für jedes dieser Gebiete ersft von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit
den älteren Preußischen Landen in freien Verkehr bezüglich des Branntweins
treten wird.
Artikel 3.
Zur Ausführung der im Artikel 9. des Vertrages vom 28. Juni 1864.
getroffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der Wirk-
samkeit des gegenwärtigen Vertrages die nämlichen gesetzlichen und administrativen
Anordnungen über die Besteuerung der Branntweinfabrikation in Kraft setzen,
welche Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem Zwecke erlassen
wird, um daselbst die Uebereinstimmung mit den in seinen älteren Landen für
diese Besteuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen herbeizuführen. Preußischer
Seits wird über die zu erlassenden Anordnungen der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung Mittheilung gemacht werden.
Artikel 1.
Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38. der
Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirksamkeit treten wird, wird der
Antheil für das Herzogthum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrikations-
und Uebergangsabgabe von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen
Preußen und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabredungen ver-
fahren, welche in den Artikeln 1. bis 9. der Uebereinkunft zwischen Hannover und
Oldenburg vom 30. März 1865., die Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern
betreffend, enthalten sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung des Brannt-
weins, welcher bei dieser Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird derjenige
Antheil an den gemeinschaftlichen Steuern von Branntwein angenommen, welcher
bei der Abrechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom 28. Juni
1864., Oldenburg eingeschlossen, nach dem Maapstabe der Bevölkerung auf die
der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen önigreich annover und Olden-
burg gehörigen Hannoverschen und mit denselben im Spezialverbande gestandenen
Landestheile und auf das Herzogthum Oldenburg fällt.
Artikel 5.
Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Oldenburg in Folge der
im Artikel 4. über die Revenüentheilung getroffenen Verabredung, gegenüber
seiner bisherigen Einnahme aus der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe
von Branntwein erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revennen-
theilung, ein Erlaß an derjenigen Entschädigung gewährt werden, welche es durch
den, in Verbindung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865. an demselben
Tage mit Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung des Brunshauser
Zolles übernommen hat. Dieser Erlaß soll nach dem Verhältniß von 2500 Kthlr.
für jeden Monat berechnet werden, jedoch im Ganzen den Betrag der beiden für
1868. und 18690. zu zahlenden Entschädigungsraten von je 7000 Rthlr., also
zusammen 14,000 Rthlr. nicht übersteigen.
Jede