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Jede ebengedachte Rate von 2500 Rthlr. tilgt mit ihrem Fälligwerden am
Schlusse des betreffenden Monats einen entsprechenden Theil der Entschädigungs-
raten für den Brunshauser Zoll, so daß für jeden dergestalt getilgten Theil vom
Tage der Tilgung an Zinsen nicht weiter zu bezahlen sind.
Artikel 6.
Die Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereiukunft begiunt mit dem Tage,
an welchem zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und den älteren
Preußischen Landen der freie Verkehr mit Branntwein eintritt.
Artikel 7.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg behält Sich vor,
auch den auf die Besteuerung des Braumalzes bezüglichen Verabredungen in dem
im Artikel 1. bezeichneten Vertrage für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe
dem Zollvereine angeschlossen ist, beimutreten, und zwar mit der Wirkung, daß
die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes in Oldenburg
zur Anwendung kommt.
Für deßen Beitritt gelten die in den Artikeln 1— 3. der gegenwärtigen
Uebereinkunft enthaltenen Voraussetzungen und Maaßgaben.
Bis zur Ausführung desselben bleibt Preußen die Erhebung einer Ueber-
gangsabgabe von dem aus Oldenburg eingehenden Bier vorbehalten.
Artikel 8.
Preußen wird die übrigen Theilnehmer an dem Vertrage vom 28. Juni
1864. einladen, die im Artikel 1. erwähnte Zustimmung zu ertheilen.
Artikel 9.
Die ges eärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifika-
tionen zu Berlin sobald wie möglich ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 27. April 1867.
und
Oldenburg, den 30. April 1867.
(L. S.) Henning. (L. S.) Ruhstrat.
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der Ra-
tifkkations-Urkunden hat stattgefunden. ·
(Nk.ss97—6698) (Nk.6698.)