Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 60 — 
  
(Nr. 6699.) Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen für die durch das Geseh 
vom 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866. 
der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des 
Gebiekes des vormaligen Königreichs Hannover, sowie der vormaligen 
freien Stadt Frankfurt, des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und 
der Enklave Kaulsdorf. Vom 24. Juni 18067. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden. 
Gesetze vom 24. Dezember 1866. Geseh. Samml. S. 555. 875. und 300) der 
Preußischen Monrchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Gebietes 
des vormaligen Königreichs Hannover, sowie der vormaligen geeien Stadt Frank- 
furt, des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsborf 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums über das Verfahren in Civil- 
prozessen, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Mandatsprozeß. 
S. 1. 
Der unbedingte Mandatsprozeß findet statt: 
1) wegen einer Forderung aus einem einseitigen oder aus einem zweiseitigen 
Rochtsgeschäste sofern dieselbe in einer Urkunde gründet, ohne Unter- 
schied, ob diese eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde ist, wegen 
einer Forderung aus einem zweiseitigen Oeshifte jedoch nur dann, wenn 
entweder in derselben oder in einer anderen Urkunde die Erfüllung der 
Gegenleistung beurkundet ist. Die Urkunden müssen im Original mit 
der Klage überreicht werden. Den Original-Schuldurkunden sind gleich zu 
Jahrgang 1867. (Tr. 6699.) 117 a hten 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1867.
	        
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