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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 60 —
(Nr. 6699.) Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen für die durch das Geseh
vom 20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866.
der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des
Gebiekes des vormaligen Königreichs Hannover, sowie der vormaligen
freien Stadt Frankfurt, des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und
der Enklave Kaulsdorf. Vom 24. Juni 18067.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden.
Gesetze vom 24. Dezember 1866. Geseh. Samml. S. 555. 875. und 300) der
Preußischen Monrchie einverleibten Landestheile, mit Ausnahme des Gebietes
des vormaligen Königreichs Hannover, sowie der vormaligen geeien Stadt Frank-
furt, des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kaulsborf
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums über das Verfahren in Civil-
prozessen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Mandatsprozeß.
S. 1.
Der unbedingte Mandatsprozeß findet statt:
1) wegen einer Forderung aus einem einseitigen oder aus einem zweiseitigen
Rochtsgeschäste sofern dieselbe in einer Urkunde gründet, ohne Unter-
schied, ob diese eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde ist, wegen
einer Forderung aus einem zweiseitigen Oeshifte jedoch nur dann, wenn
entweder in derselben oder in einer anderen Urkunde die Erfüllung der
Gegenleistung beurkundet ist. Die Urkunden müssen im Original mit
der Klage überreicht werden. Den Original-Schuldurkunden sind gleich zu
Jahrgang 1867. (Tr. 6699.) 117 a hten
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1867.