Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 60. 
Das Gericht erster Instanz hat nur zu prüfen, ob die Anmeldung recht- 
zeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, 
wenn beides der Fall, die Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht der 
höheren Instanz. Findet das letztere nach Prüfung der Verhandlungen die Re- 
kursbeschwerde unzulässig oder ungegründet, so ist dieselbe durch eine unter Bei- 
fügung der Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückkuweisen. Andernfalls 
wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur Gegenausführung binnen einer 
Frist von 14 Tagen mitgetheilt und zugleich der Termin zur Entscheidung über 
den Rekurs anberaumt. In der hierüber an beide Theile zu erlassenden Ver- 
fügung ist denselben zu eröffnen, daß ihnen freisteht, in dem Termine persönlich 
oder durch einen legitimirten Vertreter zu erscheinen, daß jedoch auch in ihrer 
Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen erfolgen werde. 
S. 70. 
Das Gericht der höheren Instanz kann noch vor Anberaumung des Termins 
eine in erster Instanz unterbliebene Beweisaufnahme, sowie eine sonstige Ergän- 
zung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet, unter Be- 
nachrichtigung der Parteien anordnen oder in dem Termine selbst den Beweis 
aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen. Im ersteren 
Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den Gegentheil zur Gegen- 
Ausführung bis nach stattgefundener Beweisaufnahme oder Ergänzung der Ver- 
handlungen ausgesetzt bleiben. Beiden Theilen wird bei Anberaumung des Termins 
Abschrift der nachträglich stattgefundenen Verhandlungen mitgetheilt. 
S. 71. 
Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag eines Mitgliedes des 
Gerichts. Der Vortrag, sowie die Verklndung des Bescheides findet in öffent- 
licher Sitzung statt; die Parteien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren 
Ausführung ihrer Rechte das Wort nehmen. Ueber die Verhandlung ist ein 
Protokoll nach Maaßgabe des F. 24. aufzunehmen. 
G. 72. 
Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Gericht das 
angefochtene Erkenntniß auf, bestimmt, daß die Kosten des Rekursverfahrens zu 
kompensiren beziehungsweise von jedem Theile zur Hälfte zu tragen seien und 
erkennt anderweit in der Sache selbst, sowie über die Kosten erster Instanz. 
S. 73. 
Die Bestimmungen des F. 61. finden auch auf den Rekurs Anwendung. 
Der Rekursrichter ist befugt, die Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen 
Erkenntnisses auch dann anzuordnen, wenn er es nach den Umständen des Falles 
angemessen findet. 
In
	        
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