Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gerichtet sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften 
entsprungen sind, zusammengerechnet. 
Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird außerdem von der Berechnung 
ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den Parteien nicht mehr 
streitig ist. 
Bei wiederkehrenden immerwährenden Nutzungen wird der 25 fache, bei 
Nutzungen, deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt 
ist, der 123 fache Betrag einer Jahresleistung als deren Kapitalwerth 
angenommen. Auf eine bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nutzungen 
werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerechnet, jedoch nur 
so weit, daß der Kapitalwerth der immerwährenden Nutzungen niemals 
überschritten werden darf. 
Rückstände verioddscher Nutzungen werden jederzeit zusammengerechnet. 
Sie treten dem Kapitalwerth hinzu, wenn die Nutzungen selbst mit den 
Rückständen Gegenstand des Prozesses sind. 
Die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes erfolgt, während 
der Prozeß in erster Instanz schwebt. Das Prozeßgericht hat, wenn der 
Werth nicht klar vorliegt, die Parteien darüber zu hören. Dieselben sind 
verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Gegen denjenigen, welcher sich nicht 
erklärt, gilt die Angabe des anderen Theils. Sind die Angaben in dem 
Maaße, als es darauf im Prozesse zur Bestimmung der von der Höhe 
des Streitgegenstandes abhängigen Wirkungen ankonnnt, verschieden, so 
gilt in Ermangelung einer Einigung die höhere Angabe bis dahin, daß 
von dem Gegner der Minderwerth bewiesen wird. 
6) Ist der Beweis des Minderwerthes angetreten, so ist die Veranschlagung, 
nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme gerichtlicher Taxen 
zu bewirken, jedoch mit folgenden Maaßgaben: 
a) Leistungen, deren Werth sich nach jährlichen Durchschnitten bestim. 
men läßt, find nach den Grundsäden der für den betreffenden 
Landestheil geltenden Ablösungsordnungen zu veranschlagen auf 
Verlangen einer Partei ist hierüber das Gutachten der Ausein- 
andersetzungsbehörde einzuholen. 
b) Der Werth von Bergwerkseigenthum wird durch Gutachten des 
Oberbergamts festgestellt. 
c) Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschätzung nur dann 
Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Streites ist. 
7) Eine wiederholte Abschätzung kann nur auf Antrag und nur von dem 
in höherer Instanz erkennenden Richter veranlaßt werden, welcher über 
die Erheblichkeit der neuen Ermittelungen zu entscheiden hat. 
8) In allen Fällen, in welchen mehrere Personen als Kläger oder Ver- 
klagte in einem Prozesse zugelassen worden sind, ist die asictei der 
Rechtsmittel nach dem Gesammtbetrage der Forderungen oder Leistungen 
der mehreren Streitgenossen zu beurtheilen. Koen 
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