Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Im  Falle  der  Großjährigkeit  sind  sie  befugt  und  verpflichtet,  ihre  Gerechtsame
  selbst  wahrzunehmen,  ohne  daß  es  der  Ayzichung  oder  Benachrichtigung
ihrer  Väter  bedarf.

Den  Minderjährigen  ist,  wenn  die  Väter  oder  Vormünder  nicht  an  demselben
  Orte  wohnen,  von  dem  Prozeßgerichte  ein  Rechtsbeistand  als  Litiskurator
uzuordnen,  dessen  Pflicht  es  ist,  den  Vater  oder  Vormund  von  dem  Gegenstände
  des  Rechtsstreits  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Bestimmungen  des  2.  und  3.  Absatzes  kommen  auch  dann  zur
Anwendung,  wenn  die  gedachten  Personen  in  solchen  Prozessen  als  Kläger
auftreten.

S.  96.

Ein  Kläger,  welcher  zu  den  Inländern  gehört,  ist  nicht  verpflichtet,  dem
Verklagten  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten.

S.  97.
Wenn  auf  einen  Eid  erkannt  ist,  so  hat,  sobald  das  Erkenntniß  die  Rechtskraft

  erlangt  hat,  das  Gericht  erster  Instanz  einen  Termin  zur  Ausschwörung
des  Eides  anzuberaumen  und  das  Purifikations-Erkenntniß  zu  erlassen.

g.  98.

Zu  Prozeßbevollmächtigten  können  außer  den  bei  dem  Gerichte  zur  Prozeßpraxis
  befugten  Rechtsanwalten  nur  Personen  bestellt  werden,  welche  die  Vermuthung
  einer  Vollmacht  für  sich  haben;  nur  in  Ermangelung  von  Rechtsanwalten
  ist  die  Bestellung  einer  anderen  geschäftsfähigen  Person  zum  Prozeßbevollmächtigten
  zulässig.

Jeder  Richter  hat  bei  den  vor  ihm  stattfindenden  Verhandlungen  für  die
Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  zu  sorgen.  Sollten  sich  Parteien,  deren
Stellvertreter  oder  Beistände,  Zeugen,  Sachverständige,  oder  andere  anwesende
Personen  eine  Störung  za  Schulden  kommen  lassen,  so  hat  der  Richter  das
Recht  und  die  Pflicht,  den  Ruhestörer  zur  Ordnung  zu  verweisen,  wenn  die
Ermahnung  fruchtlos  bleibt,  ihm  die  Entfernung  aus  dem  Gerichtszimmer  anudrohen
  und  diese  Drohung  nöthigenfalls  zur  Waefübrng  zu  bringen.  Wenn
ich  auch  diese  Maaßregel  als  unzureichend  ergiebt,  so  ist  der  Richter  befugt,  den
Ruhestörer  für  die  Dauer  der  Verhandlung,  jedoch  nicht  über  6  Stunden  lang,
vorbehaltlich  der  sonst  noch  verwirkten  härteren  Strafe,  zur  gefänglichen  Haft
bringen  zu  lassen.

Der  Richter  hat  über  einen  solchen  Vorfall  eine  vollständige  Registratur
zu  den  Akten  zu  bringen.

Macht  sich  Jemand  bei  der  mündlichen  Verhandlung  vor  einem  fkollegialichen
  Gericht  der  Beleidigung  des  Gegners  oder  des  Gerichts  schulbfg,  so  ist  der

orsitzende  befügt,  nach  vorgängiger  Berathung  mit  den  übrigen  Richtern  und
nach  dem  Beschluß  der  Mehrbenn  eine  Orde#ungestuufe  von  1  bis  5  Thalern  oder
von  6  bis  24  stündigem  Gefängniß  gegen  denselben  festzusetzen  und  sofon  —
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