Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2)  Den  Statuten  ist  folgender  Zusatz=  Artikel  zuzufügen:
„Im  Falle  undo  so  lange  der  Betrieb  der  D  nicht  durch  die
Gesellschaft  selbst  beschafft  wird,  tritt  außer  Kra  "

a)  die  Bestimmung  des  Art.  17.,  daß  dem  Verwaltungsrathe
ein  Direktor  und  Ingenieur  beigegeben  wird;
b)  der  Theil  des  Art.  30.,  welcher  sich  auf  die  Bildung  und
Ansammlung  einer  Reservekasse  bezieht;
c)  die  Bestimmung  des  Art.  30.  sub  Nr.  4.“
Nach  Streichung  des  Art.  30.  Nr.  4.  muß  der  Deutsche  Text  Art.  30.

Nr.  5.,  konform  dem  Holländischen  Texte,  lauten:  „Der  Rest  wird  als  Extradividende
  unter  die  Aktionaire  vertheilt."

 

(Nr.  7264.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  Dezember  1868.,  betreffend  die  Bildung  der  Provinz
  Hessen-Nassau.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  30.  November  d.  J.  bestimme
Ich  mit  Bezug  auf  §F.  10.  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  273.),  daß  die  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  zu  einem
Oberpräsidial.  Bezirke  vereinigt  werden  sollen,  welcher  fortan  den  Namen  „Provinz
  Hessen-Nassau“  führt.

bri  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  -Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1868.
Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
"  Beschs,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  HGofbuchdruckeret
(N.  v.  Decker).