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Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs= und Pereinigungs-
rechts vom 11. März 1850. (Gesetz Samml. S. 277.), mit Ausschiuß
der S#§#. 20. und 23.;
B. das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 273.)
mit Ausschluß der §#. 27: und 56. und unter folgenden näheren Be-
stimmungen: " ·««"·« «
1) Gegen die im F. 1. genannten Gewerbetreibenden ist nur von dem
uständigen Richter, und nur in Gemäßheit des S. 54. auf den
Verlust der Besugiig zun Gewerbebetriebe zu erkennen.
2) Wer eines der im F. 1. aufgeführten Gewerbe ohne die vorschrifts-
eige -“6 selbstständig betreibt, oder, nachdem er der
Befugniß zum Betriebe dieser Gewerbe durch rechtskräftiges Er-
kenntniß für verlustig erklärt worden ist, diesem Erkenntnisse zuwider-
handelt, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Ge-
fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
3) Die Bestellung der Jeitungekautionen (§§. 11. 5% sowie deren
Versilberung, erfolgt nach den Vorschriften der §#§. 1. bis 4. des
Gesetzes wegen anderweitiger Einrichtung des Amts-= und Zeitungs-
kautionswesens vom 21. Mai 1860. (Gesetz Samml. S. 211.)
C. das Gesetz über das unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige vom
2. März 1857. (Gesetz= Samml. S. 111.)).
D. das Gesetz vom 2. Juni 1852.) den Diebstahl an Holz und anderen
Waldprodukten betreffend (Gesetz Samml. S. 305.), mit Ausnahme der
S. 53. und 54. und mit der Maaßgabe, daß an Stelle
1) der in den I#. 21. und 49. angezogenen Eesses- vom 12. Februar
"3850. und 31. Januar 1845. die euprechen. en Vorschriften der
Titel 8. und 9. und des Titels 21. Abschnitt 5. der Strafprozeß-
ordnung,
2) der 8 24. und 38. die nachstehenden, mit denselben Nummern
bezeichneten Paragraphen
treten:
C. 24.
Die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren wegen
der im §. 16. vorgesehenen Holzdiebstähle richtet sich nach den wr
das Vergehen des Knfachen Diebstahls (Strafgesetzbuch §. 216.)
in der Staftrezesordmeng egebenen Vorschriften. Bei litheilen
die in Abwesenheit des Bhenennrn verkündet worden sind, ist
demselben nur der Tenor zuzustellen. 4
Hinsichtlich der übrigen, durch das gegenwirtige Gesetz vor-
gesehenen strafbaren Handlungen kommen die Vorschriften s “*
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