Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2)  auf  Grabangen  oder  Hecken  Leinwand,  Wäsche  oder  andere  Gegen—
stände  zum  Bleichen,  Trocknen  u.  s.  w.  ausbreitet  oder  niederlegt

3)  in  Privatgewässern  oder  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Flachs
oder  Hanf  röthet,  oder  Privatgewässer  durch  Aufweichen  von  Fellen
darin  oder  sonst  verunreinigt;

4)  fremde,  auf  dem  Felde  zurückgelassene  Ackergeräthe  gebraucht;

5)  das  auf  Grenzrainen,  Gräben,  Wegen  oder  Triften  wachsende  Gras
oder  sonstige  Viehfutter  abschneidet  oder  abrupft;

(0)  Dünger  von  Aeckern,  Wiesen  oder  Weiden  aufsammelt;

7)  Knochen  gräbt  oder  sammelt;

8)  die  zur  Sperrung  von  Wegen  oder  von  Eingängen  in  eingefriedigte
Plätze  dienenden  Gatterthore,  Pforten,  Hecken  u.  s.  w.  8  oder
nach  dem  Hindurchgehen  nicht  wieder  schließt;

9)  Steine,  Scherben,  Schutt  oder  Unrath  auf  fremde  Grundstücke  oder
Privatwege  wirft.

G.  2.

.  Mit  Geldbuße  von  zehn  Silbergroschen  bis  zu  zwanzig  Thalern

wird  bestraft,  wer  unbefugter  Weise:

1)  von  Allee=  oder  Feldbäumen,  oder  von  Hecken  Laub  abpflückt,  oder
Zweige  abbricht;

2)  aus  Gärten,  Weinbergen,  Obstanlagen  oder  Alleen  oder  von  Feldern,
Aeckern  oder  Wiesen  Gartenfrüchte,  Feldfrüchte  oder  andere  Bodenerzeugnisse
  von  unbedeutendem  Werthe  oder  in  geringer  Quantität
entwendet

3)  Bäume  oder  Sträuche,  welche  in  Gärten,  Obstanlagen,  Alleen,  auf
Aeckern  oder  sonst  außerhalb  eines  Forstes  stehen,  oder  Hecken  und
andere  zur  Einfassung  von  Grundstücken  dienende  Wupftmnpumaen
abhaut,  abbricht,  ausreißt,  ausrodet  oder  beschädigt.

S.  3.
Mit  Geldbuße  von  funfzehn  Silbergroschen  bis  zu  zwanzig  Thalern
  wird  bestraft,  wer  unbefugter  Weise

1)  Einfriedigungen,  Baum=  oder  Prellpfähle,  oder  Brücken  auf  Privatwegen
  beschädigt  oder  zerstört;

2)  Steine,  Pfähle,  Tafeln,  Strohwische,  Gräben  oder  ähnliche  uur
Absperrung,  Abgrenzung,  oder  Vermessung  von  Grundstücken  oder
Wegen  dienende  Merk=  oder  Warnungszeichen  fortnimmt,  vernichtet
oder  sonst  unkenntlich  macht

3)  das  zur  Bewässerung  von  Grundstücken  dienende  Wasser  ableitet;

4)  Gräben,  Wälle,  Rinnen  oder  andere  zur  Ab-  oder  Zuleitung  des
Wassers  dienende  Anlagen  beschädigt.

Glei-