Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 923 — 
Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren bei Uebertretungen, 
ohne daß es zur Hauptverhandlung und Entscheidung der Mitwir- 
kung von S 9 bedarf, und mit nachstehenden Abänderungen 
und näheren Bestimmungen zur Anwendung. 
g. 38. 
Das Rechtsmittel der Berufung steht dem Beschuldigten nur 
zu) wenn er zu einer Geldbuße von wenigstens fünf Thalern oder 
unmittelbar zu einer Gefängnißstrafe (§. 9.) verurtheilt worden ist; 
dem Polizeianwalte, wenn auf Freisprechung erkannt, oder wenn 
das Strafgesetz verletzt oder meichtig angewendet worden ist. 
Hat der Polizeirichter sich mit Unrecht für zuständig oder für 
unzuständig erklärt, so ist das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig; 
E. die Bestimmungen der W. 1. bis 6. des Gesetzes über die Strafe der 
Widersetzlichkeit bei Forst= und Jagdverbrechen vom 31. März 1837. 
(Gesetz Samml. S. 67.); 
F. die IH. 1. bis 5. des Gesetzes von demselben Tage über den Waffen- 
gebrauch der Forst= und Jagdbeamten (Gesetz-Samml. S. 65.), nebst 
en in Erweiterung der Kategorien der zum Waffengebrauch berechtig- 
ten Personen ergangenen Allerhöchsten Erlassen, mit der Maaßgabe, 
daß an Stelle der im §. 1. angezogenen Vorschrift des Gises vom 
7. Juni 1821. der F. 32. des Gesetzes vom 2. Juni 1852. (oben zu D.) 
tritt; 
G. das Gesetz über den Waffengebrauch des Militairs vom 20. März 1837. 
(Gesetz Samml. S. 60.)# 
I. das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. (Gesetz- 
Bn S. 451.); · "« J 
. das Gesetz über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen 
vom 14. Mai 1852. (Gesez Gamml, S. 245.); P 
K. das Gesetz vom 11. April 1854., betreffend die Beschäftigung der Straf- 
gefangenen außerhalb der Anstalt (Gesetz Samml. S. 143.). 
Artikel III. 
Auf die in nachfolgenden Bestimmungen unter Strafe gestellten Feldfrevel 
kommen die Vorschriften der §#. 215. bis 2241. 349. Nr. 3. und 7., und 281. 
des Strafgesetzhuchs nur insoweit zur Anwendung, als auf dieselben nachstehend 
verwiesen wird: 1 
Mit Geldbuße von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern wird 
bestraft, wer unbefugter Weise 
1) in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen oder auf Aeckern eine Nach- 
lese hält; 
(Fr. 0701. se hätt, 122° 2) auf 
1—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.