— 925 —
Gleicher Bestrafung unterliegt:
5) wer ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde Torfmoore abbrennt
oder Heidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände auf dem Felde
anzündet.
Sind Handlungen der unter Nr. 4. und 5. bezeichneten Art mit
gemeiner Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen
oder Dämmen, so unterliegen sie den im Strafgesetzbuch bestimmten
strengeren Strafen der gemeingefährlichen Beschädigung.
e
Ist in den Fällen der . 1. bis 3. eine Beschädigung fremden
Eigenthums aus Rache oder Bocheit verübt, so trifft den Thäter die
Strafe der Vermögensbeschädigung.
Wenn in den Fällen der G. 1. bis 3. eine Wegnahme in ge-
winnsüchtiger Absicht stattgefunden hat, so kommen die Strafen des
Diebstahls zur Anwendung.
Artikel IV.
Der Strafe des F. 268. des Strafgesetzbuchs verfällt:
1) wer in auswirügen Lotterien (Absatz 2. a. a. O.), die nicht mit Unserer
Genehmigung in Unseren Staaten besonders zugelassen werden, spielt, wer
sich dem Verkaufe der Loose zu dergleichen auswärtigen Lotterien unter-
zieht, oder einen solchen Verkauf als Mittelsperson befördert;
2) wer sich schriftlich zur Ueberlassung von Gewinnen, Gewinnantheilen
oder irgend welchen anderen Vortheilen für den Fall anheischig macht,
daß bei der Prämienverloosung einer in= oder ausländischen Staats-
oder anderen Anleihe eine gewisse Serien oder Obligationsnummer
gezogen werden würde; ingleichen wer Scheine, die eine solche Zusicherung
enthalten, kauft, verkauft oder feilbietet, oder zum Zwecke des Absatzes
an sich bringt, versendet oder sonst verbreitet.
Artikel V.
Die Anwendung der Bestimmungen der §9. 266. 267. und 340. Nr. 11.
des Strafgesetzbuchs auf die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und
Homburg bleibt bis auf weitere Bestimmung ausgesetzt.
II. Vorschriften, die Aufbebung, Aufrechterhaltung und Abänderung
bisberiger Gesetze betreffend.
a. in Hinsicht auf das Strafrecht.
Artikel VI.
Es treten außer Kraft:
alle Strafbestimmungen, die Materien betreffen, auf welche sich die nach
(Nr. 6704.) Ar-