Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel I. bis IV. in Wirksamkeit tretenden Strafgesetze beziehen; na- 
mentlich das allgemeine Kriminalgesetzbuch für das Königreich Hannover 
vom 8. August 1840. und das Gesetz über polizeiliche Aufsicht u. s. w. 
vom 22. November 1850., die gemeinen Deutschen Kriminalgesetze, das 
Strafgesetzbuch für das Herzogthum Nassau vom 14. April 1849.) die 
Strafgesetzbücher für das Königreich Bayern und für das Großherzog-= 
thum Hessen vom 10. Juli 1861. und 17. September 1841., und das 
Frankfurter Polizeistrafgesetz vom 16. September 1856.), nebst allen die- 
selben abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmnungen. 
Es bleiben in Kraft: 
1) alle Strafbestimmungen, die Materien betreffen, in Hinsicht deren die in 
Wirksamkeit tretenden Strafgesetze nichts bestimmen, insbesondere alle 
strafrechtlichen Vorschriften der Zoll-, Steuer= und anderer die Erhebun 
öffentlicher Abgahen und Gefälle betreffender Gesetze; desgleichen die au 
die Gesinde.) Gewerbe-., Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Polizei be- 
züglichen Strafbestimmungen, soweit hierüber die gegenwärtige Verord- 
nung keine Anordnungen trifft; 
2) polizeiliche Vorschriften, die einen Gegenstand betreffen, hinsichtlich dessen 
das Strafgesetzbuch auf besondere W Anordnungen veweik. 
Artikel VII. 
Wo in irgend einem Gesetze auf Bestimmungen des bisherigen Strafrechts, 
welche nach dem Artikel VI. ihre Geltung verlieren Ba genommen wird, 
kommen die in Gemäßheit der Artikel I. bis IV. an bie Stelle tretenden Straf- 
gesetze zur Anwendung. Arlilel VIl. 
« rtike . 
Wenn Strafbestimmungen, welche neben dem Strasgeschbuch gelten, eine 
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androhen, so ist die Handlung ein 
Verbrechen (G. 1. des Strafgesetzbuchs). 
Ist die Handlung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als Hecs Wochen, 
jedoch nicht über fünf Jahre, oder mit einer Geldbuße von mehr als W 
Thalem bedroht, oder ist auf den Verlust von Aemtern oder auf den Verlu 
des Rechts zum Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung 
unter Polizeiausfict zu erkennen, so ist die Handlung ein Vergehen G. 1. 
a. a. O.). 
Besteht die Strafe nur in einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in 
Geldbuße bis ju funfsig Thalern“ oder in Verweis oder ist die Strafe in den 
Gesetzen unbestimmt gelassen, so ist die Handlung eine Uebertretung (§. 1. 
a. a. Es wacht dabei keinen Unterschied, ob neben der eigentlichen Strafe 
noch auf die Konfiskation einzelner Gegenstände zu erkennen ist oder nicht. 
Artikel IX. 
Auf Luchthausstrafe (§§. 10. und 11. des Strafgesetzbuchs) soll mus bei 
er-
	        
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