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In polizeigerichtlichen Straffällen findet eine Voruntersuchung niemals, und
in Sachen, welche vor die Strafkammer gehören, nur dann statt, wenn die Staats-
anwaltschaft dies aus besonderen, ihrer Erwägung unterliegenden Gründen für
nöthig erachtet.
F. 67.
2. Antrog auf Die Voruntersuchung wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft von
sNN dem Untersuchungsrichter eingeleitet. Dieser Antrag muß die Person, gegen
vwelche, und die That, wegen welcher die Voruntersuchung geführt werden soll,
bezeichnen. Er kann nur in Gemäßbeit eines Beschlusses der Rathskammer und
blos in folgenden Fällen zurückgewiesen werden:
1) wenn das Gericht in örtlicher Beziehung nicht zuständig, oder die Ge-
richtsbarkeit der ordentlichen Gerichte überhaupt ausgeschlossen ist
2) wenn die Sache vor das Polizeigericht gehört und hieran, auch durch
den Zusammenhang mit einer anderen Sache (F. 50.), nichts geändert
wird)
3) wenn das Gesetz die Verfolgung der That oder der Person von dem
rechtzeitigen Antrage des Verletzten, von einer Ermächtigung oder von
einer Zustimmung abhängig macht, und diese Vorbedingung nicht er-
füllt ist;
4) wenn die That verjährt ist, oder ihrer Verfolgung eine rechtskräftige Ent-
scheidung im Wege steht.
d. 68.
3. Gegenstand Der Gegenstand der Voruntersuchung wird durch den Antrag (F. 67.) be-
— stimmtj sie bewegt sich jedoch innerhalb dieen Begrenzung in dem ihr durch den
" 9. 4. gsgebenen. Umfange.
Richtet sich im Laufe der Voruntersuchung der Verdacht gegen eine an-
dere als die in dem Antrage bezeichnete Person, oder stellen sich Anzeigen dafür
beraus, daß mit dem Gegenstande der Voruntersuchung noch andere strafbare
Handlungen im Zusammenhange stehen (I. 50.), so sind die Verhandlungen der
S zur anderweiten Antragstellung vorzulegen. Bei obwaltender
Gefahr im Verzuge hat der Untersuchungsrichter nach F. 64. zu verfahren.
d. 69.
4. Iweck der- #weck der Voruntersuchung ist: die Grundlage dafür zu gewinnen, ob zur
selben. Hauptverhandlung zu schreiten, oder die weitere Verfolgung einzustellen sei. Zu
diesem Behufe musssen nicht blos das Dasein und die Beschaffenheit der ungezeigten
strafbaren Handlung, sondern auch die wesentlichen, für und wider den An-
geschuldigten sprechenden Thatsachen und Beweiemittel erforscht und festgestellt
werden.
Der Angeschuldigte ist nicht berechtigt, den Verhandlungen der Vorunter-
suchung anzuwohnen) er soll aber, falls er nicht flüchtig ist, vernommen werden,
und