Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wenn sie findet, daß die Strafkammer oder das Polizeigericht zuständig sei, selbst, 
was Rechtens ist) beschließen, und darf die Sache weder ganz, noch theilweise 
an die Rathskammer zurückverweisen. 
Die Befugniß des beschließenden Richters, eine Trennung des Haupt- 
verfahrens anzuordnen, wird hierdurch nicht berührt. Das Verfahren gegen 
einen Angeschuldigten, welchem keine andere Handlung als eine Uebertretung 
zur Last fällt, sol " niemals an den Schwurgerichtshof gewiesen werden. 
d. 85. 
Der Erlassung eines Beschlusses über das Ergebniß der Voruntersuchung 
steht es nicht im Wege, wenn die Vernehmung des Angeschuldigten nicht hat 
bewirkt werden können. 
Es kann jedoch verordnet werden, daß bis zu ihrer Ermöglichung das 
Verfahren ruhen bleibe. 
Dasselbe gilt, wenn ein in der Sache wichtiger Zeuge nicht hat ermittelt 
werden können. 
8. 86. 
Ein jeder Verweisungebeschluß muß die strafbare Handlung, wegen deren 
er erfolgt, auf die im §. 76. Nr. 1. und 2. angegebene Weise bezeichnen. Diese 
Bezeichnung kann, wenn der A#n auf das Schriftstück gesetzt wird, welches 
die Anklageschrift oder den Emwurf derselben (I. (§.) enthält, durch Hinweisung 
auf die in diesem hervorgebobenen Merkmale erfolgen. 
Ein jeder Beschluß, durch welchen ein Angeschuldigter außer Verfolgung 
gesetzt wird, muß angeben, ob dieses wegen Unzulänglichkeit der Verdachtsgründe 
oder aus welchem anderen Grunde geschehen ist. 
Ein jeder mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht übereinstimmende 
Beschluß mub ersehen lassen, ob und inwiefern diese Abweichung auf einer 
verschiedenen Beurtheilung der Thatsachen oder des Rechtspunktes beruht. 
Der Vorbeschluß der Rathskammer (§. 81. Abs. 2.) bedarf derselben Be- 
gründung, wie ein Verweisungsbeschluß. 
* 
Sazelnag und Die Beschlüsse der Rathskammer und der Anklagekammer sind in Urschrift 
Woss t der Staatsanwaltschaft bei dem beschließenden Gerichte nebst den Verhandlungen 
mitzutheilen. Der weitere Betrieb liegt der Staatsamwaltschaft bei dem Gerichte 
ob, vor welches die Verweisung erfolgt ist. Diese hat, wenn der Verweisungs- 
beschluß ohne die Grundlage einer mit ihm übereinstimmenden Anklageschrift 
ergangen ist, letztere sofort abzufassen. 
Ist eine Verweisung vor den Schwurgerichtshof erfolgt, so liegt die Ab- 
fassung der Anklageschrift dem Ober-Staatsanwalt ob, welcher dieselbe zum 
weiteren Betriebe der Sache dem Staatsanwalt am Sihe des Schwurgerichts- 
hofes zuzufertigen hat. 
. 88.
	        
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