— 987 —
K. 230.
Eine einmal begonnene Verhandlung darf nur insoweit unterbrochen wer-
den, als dies nach dem Ermessen des Vorsitzenden zur Erholung der mitwirken-
den gs oder aus anderen in der Sache selbst liegenden Gründen noth-
wendig ist.
Jrischen dem Tage der Abbrechung einer Verhandlung und deren Wieder-
aufnahme dürfen nicht mehr als drei Werktage in der Mitte liegen, widrigenfalls
in der neuen Sitzung mit der He#en Hauptverhandlung, und zwar in Schwur-
gerichtssachen einschließlich der Bildung des Schwurgerichts, von Neuem begon-
nen werden muß.
g. 231.
Die Aussetzung der Sache auf eine längere als die im 230. bezeichnete
Zwischenzeit darf nur in Gemäßheit eines gerichtlichen Beschlusses aus Gründen,
die in demselben anzugeben sind, und blos dann erfolgen, wenn der Zweck der
Vertagung durch eine bloße Unterbrechung der Verhandlung nicht erreicht wer-
en kann.
g. 232.
Wegen Hindernisse in der Pesson des Angeklagten kann die Verlegung,
Unterbrechung oder Vertagung einer Verhandlung nur dann erfolgen, wenn die-
selben erheblich und bescheinigt sind.
Hindernisse in der Person des Vertheidigers geben dem Angeklagten kein
Recht, einen Aufschub der Verhandlung zu verlangen.
g. 233.
Die Hauptverhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung, bei Vermeidung Hfentlia-
der Nhige, keit der Vr-
er Zutritt vermöge der Oeffentlichkeit ist nur erwachsenen, im Vollgenusse bandlung.
der bürgerlichen Ehre bessidlichen ersonen gestattet, und solchen Personen zu
kelugen welche in einer der Würde des Pericht nicht entsprechenden Weise
erscheinen.
K. 234.
Die Oeffentlichkeit kann für die ganze Hauptverhandlung oder einen Theil
derselben ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten
Gefahr droht. Der Fall eines Mißbrauchs der Oeffentlichkeit zur Störung der
echandlung oder zur Erschwerung der Wahrheitsermittelung ist hierunter ein-
egriffen.
Bei Münzverbrechen und Münzvergehen ist die Oeffentlichkeit stets aus-
geschlossen.
K. 235.
Der Beschluß über die Ausschließung der O
effentlichkeit wird, nachdem die
Ger. 6704.) * St
aats-