Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, geigneten Falls in nicht öfentsicer Sitzung, 
gehört worden sind, von dem erkennenden Gerichte erlassen und öffentlich verkündet. 
Der Vorsitzende ist gleichwohl befugt, einzelnen unbetheiligten Personen den 
Zutritt zu gewähren. « » 
§.236. 
ewige-nich- Die Leitung der Verhandlung, insbesondere das Verhör des Angeklagten 
tungendes Ver und der Zeugen, sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und des der Würde 
sibsgnen des Gerichts enfrechenden Anstandes gebührt dem Vorsitzenden. 
Derselbe hat Alles zu beseitigen, was die Verhandlungen in die Länge 
ziehen könnte, ohne eine größere Sicherheit in den Ergebnissen zu gewähren. 
§. 237, 
Der Vorsitzende muß der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger ge- 
statten, Fragen, welche sie ur Aufklärung der Sache für angemessen erachten, 
unmittelbar an die Betheiligten zu richten. Die beisitzenden Richter und mitwir- 
kenden Geschworenen 1 sich wegen der von ihnen für erforderlich erachteten 
Fragen an den Vorsitzenden zu wenden. Dieser kann ihnen) und ebenso dem 
Angeklagten die unmittelbare efragung überlafsen. 
Der Vorsitzende ist befugt, die Stellung der Fragen in jedem Zeitpunkte 
wieder selbst zu übernehmen und das Verhör zu schließen. 
g. 238. 
ö. Gapzen Die Verhandlung, zu welcher der Angeklagte, wenn er verhaftet ist, vor- 
eendiune zuführen ist, begimnt mit der Vernehntung desselben über seine persönlichen Ver. 
pturf. Nachdem hierauf die Anwesenheit der geladenen Zeugen und Sachver- 
ändigen ermittelt und der Inhalt der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft 
mündlich vorgetragen ist, schliet sich hieran das Verhör des Angeklagten und 
die Beweisarcnahd, wonä 1 die Verhandltung, nachdem die Staalsamwaltschaft 
mit ihren Ausführungen und Anträgen, und der Angeklagte, sowie dessen Ver- 
theidiger, welchen das letzte Wort gebührt, mit ihren Gegenausführungen gehört 
worden sind, geschlossen, und das Urtheil gefällt und verkündet wird. 
82 239. 
6. Unfunger Bei Bestimmung des Umfanges der Beweisaufnahme ist das Gericht an 
snt die Amträge der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht gebunden. 
8. 240. 
Die Aufnahme von Beweisen, welche auf die Beurtheilung der Sache 
ab eeinh sind, kann selbst dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel 
zur Sielle ist. 
& 241, 
Anträge des Anzeklagten auf Herbeischaffung von Beweisen, welche aucht 
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