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G. 318.
5. megoseng ven Merkmale, deren Beurtheilung im gegebenen Falle durch rechtskundige
S#ceneternder Einsicht in den Sinn und Zusammenhang der Gesetze bedingt ist, müssen, in-
nre n soweit es geschehen kann, durch die Aufnahme derjenigen Thatsachen ersetzt werden,
welche für jene Beurtheilung wesentlich sind.
C. 319.
4. s Der Ausspruch des „Schuldig", von Seiten der Geschworenen enthält
Scchrüh- die Bejahung des Umstandes, daß dem Angeklagten die That zuzurechnen sei.
e Wird jedoch über den Mangel der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der That
oder über andere Thatsachen, welche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften das
Vorhandensein einer strafbaren Handlung ausschließen, eine ausdrückliche Fest-
stellung beantrag, so muß diesem Antrage durch Stellung einer besonderen Frage
stattgegeben werden. Der Eingang der Hauptfrage ist in diesem Falle derartig
zu fassen, daß der Ausdruck „Schuldig“ vermieden wird.
Eine derartige Nebenfrage kann auch von Amtswegen vorgelegt werden.
F. 320.
e. Nedenstobe Ist ein Angeklagter, welcher zur Zeit der That das sechszehnte Lebensjahr
u noch nicht vollendet hat, vor den Schwurgerichtshof gestellt worden, so mit in
allen Fällen die Vorlegung der Frage erfolgen, ob er mit Unterscheidungsver-
mögen gehandelt habe.
C. 321.
¶ Zusahsragen Thatumstände, welche nach besonderer gesetzlicher Vorschrift eine Erschwerung
eee der Strafe (F. 76. Nr. 2.), oder die Anwendung einer milderen Strafe begründen,
u#n#e sollen nicht in die Hauptfrage ausgenommen, sondern geeigneten Falls zum Gegen-
stande besonderer Fragen gemacht werden.
Dasselbe gilt, wenn das Gesetz die Anwendung einer geringeren Stalfe
von dem Vorhandensein mildernder Umstände ohne nähere Bestimmung a
hängig gemacht hat.
G. 322.
Die Vorlegung von Fragen der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Art muß stets erfolgen, wenn dieselbe beantragt wird.
S. 323.
krrahnt Wenn es nach dem Ergebnisse der Verhandlung in Frage kommt, ob die
eWelstenThat, um deren Untersuchung es sich handelt, in einer anderen Gestaltung, als
beheme) der in dem #eresenerech angenommenen, gegen die Strafgesetze verstoßen
habe (§. 4.), so sind darau benneliche besondere Fragen vorzulegen. Hiernach ist
insbesondere dann zu verfahren, wenn es sich darum handelt, ob nicht statt der
vollendeten Handlung ein strafbarer Versuch, statt einer vorsätzlich verübten eine
aus