— 1012 —
Ausspruch des Gerichtshofes, wird, nachdem der Angeklagte wieder in den
Sitzungssaal eingetreten ist, durch den Gerichtsschreiber verlesen.
K. 344.
12, Urthail des Ist der Angeklagte für nicht schuldig erklärt worden, so erläßt der Gerichts-
Gerchtsfofes. hof sofort das freisore ende Urtheil. Andernfalls müssen, bevor der Gerichtshof
das Urtheil über die Anwendung des Gesetzes fällt, die Staatsänwaltschaft und
der Angeklagte nach Vorschrift des F. 238. gehört werden.
Hierbei dürfen die durch den Ausspruch der Geschworenen festgestellten That-
sachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Verfahren im Fall eines Schuldbekenntnisses.
K. 345.
1. ullzemeine Wenn der Angeklagte auf Befragen des Vorsitzenden (§. 315.) sich schuldig
Bestimmangm. bekennt, so muß er über alle Thatsachen, die zu den Merkmalen der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlung gehören, und über diejenigen in dem Ver-
weisungebeschluss hervorgehobenen oder von der Staatsanwaltschaft in der Ver-
handlung geltend dema- ten Thatumstände, welche nach besonderer gesetzlicher
Vorshrit eine Erschwerung der Strafe begründen, näher befragt werden. Räumt
der Angeklagte diese Thatsichen. simnntlcch ein, so hat der Gerichtshof, wenn er
egen die Richtigkeit des Bekennmisses kein Bedenken hegt, ohne Zuziehung der
Beschworenen das Urtheil über die Anwendung des Gesetzes zu fällen.
Es muß jedoch vorher das Bekenntniß des Angeklagten auf die im zweiten
Absatze des F. 257 bezeichnete Weise zur Vorlesung und Genehmigung gebracht,
und die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger über die Vollständigkeit des Be-
kenntnisses und über die Anwendung des Geßtes gehört werden.
Kommen hierbei Thatsachen in Frage, welche die Ausschließung oder Mil-
derung der gesetzlichen Strafe zur Folge haben würden, oder wird das Vor-
handensein mildernder Umstände in Fällen, wo das Gesetz solche ohne nähere Be-
stimmung zuläßt, angeregt, oder muß festgestellt werden, ob der Angeklagte mit
Unterscheidungsvermögen gehandelt habe, so unterbleibt die Berhandlung vor den
Geschworenen nur dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft über diese
Punkte zu Gunsten des Angeklagten lautet, und der Gerichtshof kein Bedenken
hat, der dem Angeklagten günstigen Annahme beizutreten.
G. 346.
Findet die Erledigung des Straffalles auf den Grund des Schuldbekennt-
nisses nicht statt, so ist über denselben nach Maaßgabe des vierten Abschnitts
weiter zu verhandeln.
K. 347.