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Es kann jedoch Niemand über die Beschrinkung von Prozeßbefugnissen
Beschwerde führen, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben
bat, daß er die Beschränkung für eine ihm nachtheilige nicht erachte. Die Ver-
etzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben
sind, kann von der Staatsanwaltschaft niemals zu dem Zwecke geltend gemacht
werden, um eine Vernichtung der ergangenen Entscheidung zum Nachtheile des
Angeklagten herbeizuführen.
C. 391.
ihhensiunen Ausgeschlossen ist die Nichtigskeitsbeschwerde, wenn in derjenigen Instanz,
bescwerds ans, im welcher die angefochtene Entscheidung ergangen ist, lediglich eine Uebertre-
beschlossen st tung Gegenstand der Untersuchung gewesen ist.
K. 392.
üIn den Fällen, welche nach F. 391. dem Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde entzogen sind, ist der Ober-Staatsanwalt, jedoch nur mit ausdrück-
licher Ermächtigung des Justizministers, berechtigt, dieses Rechtsmittel außerordent-
licher Weise dann zu ergreifen, wenn er dies zur Aufrechterhaltung wesentlicher
Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, bbeer im Interesse der Einheit der
Rechtsprechung für erforderlich erachtet. An Stelle der sonst vorgeschriebenen
Anmoldungefeit tritt in diesen Fällen eine sechswöchentliche, innerhalb deren auch
die Angabe der Beschwerdepunkte und die Beibringung der Ermächtigung
erfolgen muß.
Wird die Vernichtung ausgesprochen, und ergeht in Folge derselben eine
dem Angeklagten nachtheiligere Entscheidung, so ist der Justizminister berechtigt,
die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Angeklagten nachtheiliger ist,
zu verfügen.
d. 393.
3. Rechtferti. Die Anmeldung der Tihtigkeitsbeschwere hat keine Wirkung, wenn nicht
hun rder rechtzeitig und in gehöriger Form (§§. 370. 392.) die Rechtfertigung durch An-
beschwerde. gabe der Beschwerdepunkte erfolgt.
Aus dieser Angabe muß ersichtlich sein, ob die Entscheidung wegen Ver-
letzung oder unrichtiger Anwendung von Gesetzen oder Rechtsgrundsätzen, oder
wegen einer Nichtigkeit in Bezug auf das Verfahren angefochten wird.
Im letzteren Falle genügt es, wenn diejenigen Thatsachen, welche der Be-
schwerde als Grundlage dienen, als nelche hervorgehoben werden.
Wird eine Entscheidung, welche mehrere verbundene Straffälle umfaßt,
nur in Ansehung eines Theils derselben angefochten, so muß dies ausdrücklich
bemerkt werden.
S. 394.
4. Gegenerfls. Ist die Anmeldung und Rechtfertigung rechtzeitig und in gehöriger Form
un n n S. 370. 392.) erfolgt, so verfügt der Vorsitzende die vorläufige Zulassung des
nhn Rechtsmittels. r
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