Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Es kann jedoch Niemand über die Beschrinkung von Prozeßbefugnissen 
Beschwerde führen, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben 
bat, daß er die Beschränkung für eine ihm nachtheilige nicht erachte. Die Ver- 
etzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben 
sind, kann von der Staatsanwaltschaft niemals zu dem Zwecke geltend gemacht 
werden, um eine Vernichtung der ergangenen Entscheidung zum Nachtheile des 
Angeklagten herbeizuführen. 
C. 391. 
ihhensiunen Ausgeschlossen ist die Nichtigskeitsbeschwerde, wenn in derjenigen Instanz, 
bescwerds ans, im welcher die angefochtene Entscheidung ergangen ist, lediglich eine Uebertre- 
beschlossen st tung Gegenstand der Untersuchung gewesen ist. 
K. 392. 
üIn den Fällen, welche nach F. 391. dem Rechtsmittel der Nichtigkeits- 
beschwerde entzogen sind, ist der Ober-Staatsanwalt, jedoch nur mit ausdrück- 
licher Ermächtigung des Justizministers, berechtigt, dieses Rechtsmittel außerordent- 
licher Weise dann zu ergreifen, wenn er dies zur Aufrechterhaltung wesentlicher 
Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, bbeer im Interesse der Einheit der 
Rechtsprechung für erforderlich erachtet. An Stelle der sonst vorgeschriebenen 
Anmoldungefeit tritt in diesen Fällen eine sechswöchentliche, innerhalb deren auch 
die Angabe der Beschwerdepunkte und die Beibringung der Ermächtigung 
erfolgen muß. 
Wird die Vernichtung ausgesprochen, und ergeht in Folge derselben eine 
dem Angeklagten nachtheiligere Entscheidung, so ist der Justizminister berechtigt, 
die Nichtvollstreckung derselben, insoweit sie dem Angeklagten nachtheiliger ist, 
zu verfügen. 
d. 393. 
3. Rechtferti. Die Anmeldung der Tihtigkeitsbeschwere hat keine Wirkung, wenn nicht 
hun rder rechtzeitig und in gehöriger Form (§§. 370. 392.) die Rechtfertigung durch An- 
beschwerde. gabe der Beschwerdepunkte erfolgt. 
Aus dieser Angabe muß ersichtlich sein, ob die Entscheidung wegen Ver- 
letzung oder unrichtiger Anwendung von Gesetzen oder Rechtsgrundsätzen, oder 
wegen einer Nichtigkeit in Bezug auf das Verfahren angefochten wird. 
Im letzteren Falle genügt es, wenn diejenigen Thatsachen, welche der Be- 
schwerde als Grundlage dienen, als nelche hervorgehoben werden. 
Wird eine Entscheidung, welche mehrere verbundene Straffälle umfaßt, 
nur in Ansehung eines Theils derselben angefochten, so muß dies ausdrücklich 
bemerkt werden. 
S. 394. 
4. Gegenerfls. Ist die Anmeldung und Rechtfertigung rechtzeitig und in gehöriger Form 
un n n S. 370. 392.) erfolgt, so verfügt der Vorsitzende die vorläufige Zulassung des 
nhn Rechtsmittels. r 
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